Die Beweislast für die Einrede der Leistungsfreiheit wegen einer vorgeblichen freiwilligen Gesundheitsschädigung des Versicherten liegt bei der Unfallversicherung.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Datum vom 16. Februar 2016, Az. 25 U 933/13, festgestellt, dass die Beweislast für die Einrede der Leistungsfreiheit wegen einer vorgeblichen freiwilligen Gesundheitsschädigung des Versicherten bei der Unfallversicherung liegt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Unfallversicherung Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherte in suizidaler Absicht vor einen Zug gesprungen sei und somit eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 178 VVG vorliege. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung entschied das Oberlandesgericht nun, dass die Begründung für die Klageabweisung rechtsfehlerhaft war. Denn es sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG die Vermutung der Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung greife. Daher müsse der Versicherer darlegen und beweisen, dass die Gesundheitsschädigung von dem Versicherten freiwillig in Kauf genommen worden sei. Vorliegend sei aber nicht auszuschließen, dass der Versicherte keinen Suizid begehen wollte. Der Versicherung sei es daher nicht gelungen, den Gegenbeweis zu führen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Gericht hat festgestellt, dass der Versicherungsnehmer zwar den Unfall und die Verletzung darlegen muss. Die Versicherung muss aber beweisen, warum sie vorgeblich nicht eintrittspflichtig sein soll. Beruft sie sich hierzu auf eine freiwillige Gesundheitsschädigung, muss sie hierzu beweisen, dass der Versicherte den Gesundheitsschaden billigend in Kauf genommen hat. Dies dürfte ihr regelmäßig nicht gelingen.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.