Über die drei deutschen P & R Verwaltungsgesellschaften der P & R Container Gruppe wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft informieren über Schadensersatzansprüche für die betroffenen Anleger.
Wie ist die aktuelle Situation?
Die aktuelle Situation für Anleger ist alles andere als erfreulich. Anleger müssen mit Verlusten rechnen, möglicherweise sogar mit einem Totalverlust. Auf den Antrag der P & R Container Leasing GmbH (Az.: 1542 IN 727/18), der P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Az.: 1542 IN 726/18) und der P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Az.: 1542 IN 728/18) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht München am 19.03.2017 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zugleich wurden Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé und Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Heinke zu den vorläufigen Insolvenzverwaltern bestellt.
Für welche Anleger waren die Container nicht geeignet?
Die Empfehlung zum Erwerb der Container ist selbstverständlich nicht per se fehlerhaft. Allerdings gilt dies nicht für solche Anleger, die eine sichere Anlage wünschten. „Für sicherheitsorientierte Anleger dürfte eine Investition in die Container der P & R Container nach unserer Einschätzung nicht geeignet gewesen sein, da diesen Beteiligungsformen ein Totalverlustrisiko immanent ist“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anleger über alle für den Erwerb einer Kapitalanlage relevanten Informationen aufgeklärt werden. Dies betrifft insbesondere bestehende Risiken, zu denen in der Regel das Totalverlustrisiko, die Laufzeit, die Fungibilität und überhöhte Weichkosten gehören.
Welche Handlungsmöglichkeiten haben Anleger?
Anleger sollten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater geltend machen können. „Wenn sicherheitsorientierte Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht oder unzureichend über die zuvor genannten Risiken oder den Erhalt von Vertriebsprovisionen aufgeklärt worden sind, bestehen nach unserer Einschätzung gute Erfolgsaussichten, die Anlageberater für den Schaden haftbar zu machen.“
Welche Erfolgsaussichten bestehen?
Hier ist zu differenzieren. Anleger, die die Container direkt erworben haben, sollten erst einmal abwarten, wie sich die weitere Situation künftig entwickeln wird. Etwas anderes gilt für diejenigen Anleger, die von externen Anlageberatern beraten worden sind. Hier können grundsätzlich Schadensersatzansprüche bestehen. Wie hoch die Erfolgsaussichten sind, hängt allerdings von der Konstellation der Beratung ab. „Gute bis sehr gute Erfolgsaussichten bestehen nach unserer Einschätzung dann, wenn die Anleger sicherheitsorientiert waren, zuvor keine risikobehaftete Kapitalanlagen gezeichnet hatten, den Emissionsprospekt nicht oder erst bei Zeichnung erhalten haben und idealiter Zeugen zur Verfügung stehen,“ stellt Rechtsanwalt Luber fest. „Je mehr dieser vorgenannten Kriterien erfüllt sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.“