Wir sind spezialisiert auf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung!
Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern
Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern: Ihre Fachanwälte für Versicherungsrecht
Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht, obwohl Sie als Ärztin, Zahnarzt oder Apotheker Ihre Tätigkeit nicht mehr sicher ausüben können? Entscheidend ist nicht Ihre Diagnose, sondern was sie mit Ihrem konkreten Praxis- oder Klinikalltag macht. Als Fachkanzlei für Versicherungsrecht prüfen wir von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte die Ablehnung Ihres Versicherers kostenfrei und setzen Ihre BU-Rente bundesweit durch.
Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Unser Ansatz
L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist als Fach- und Spezialkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.
Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.
Warum Versicherer bei Heilberufen besonders häufig ablehnen
Wer als Mediziner eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt, hat meist über Jahre hohe Beiträge gezahlt und eine entsprechend hohe monatliche Rente versichert. Für den Versicherer geht es damit oft um sechs- bis siebenstellige Summen über die gesamte Laufzeit. Genau deshalb wird der Leistungsantrag einer Ärztin oder eines Zahnarztes erfahrungsgemäß besonders gründlich geprüft, und nicht selten wird er abgelehnt.
Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Heilberufe sind außergewöhnlich vielschichtig. Eine Hausärztin behandelt, dokumentiert, führt Gespräche, leitet ein Team und trägt die wirtschaftliche Verantwortung. Ein Versicherer kann aus dieser Vielfalt leicht einzelne Tätigkeiten herauslösen, die „noch gehen“, und daraus ableiten, dass die Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent liegt. Wer diese Zerlegung nicht erkennt, verliert den Leistungsfall häufig schon im Antragsformular.
Hohe Rentenhöhe, hohe Prüfintensität
Je höher die versicherte Rente, desto eher beauftragt der Versicherer externe Gutachter, fordert Praxiszahlen an und stellt detaillierte Rückfragen zum Tätigkeitsprofil. Das ist rechtlich zulässig, verlangt aber von Ihnen eine lückenlose und in sich stimmige Darstellung. Widersprüche zwischen Antrag, Arztberichten und Gutachten sind der häufigste Hebel für eine Ablehnung.
Die Fehleinschätzung „Sie können doch noch beraten“
Ein typisches Argument lautet, eine Chirurgin könne zwar nicht mehr operieren, aber doch Sprechstunden abhalten, Befunde auswerten oder Assistenzärzte anleiten. Dieses Argument übersieht, dass der Beruf nach der Rechtsprechung in seiner konkreten Ausgestaltung zu betrachten ist. Wenn der Operationsanteil den Beruf geprägt hat, lässt sich die Berufsunfähigkeit nicht durch verbleibende Randtätigkeiten wegdiskutieren.
Sie haben ein Ablehnungsschreiben erhalten? Schicken Sie es uns. Wir prüfen kostenfrei, ob die Argumente Ihres Versicherers einer rechtlichen Kontrolle standhalten.
Was „berufsunfähig“ für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker rechtlich bedeutet
Der gesetzliche Ausgangspunkt ist § 172 Abs. 2 VVG. Berufsunfähig ist danach, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die meisten Verträge konkretisieren das auf einen Grad von mindestens 50 Prozent und einen Prognosezeitraum, häufig sechs Monate.
Der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Gestalt
Der Bundesgerichtshof betont seit langem, dass Berufsunfähigkeit im Sinne der privaten Versicherung ein eigenständiger Rechtsbegriff ist. Es kommt darauf an, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in der konkreten Berufsausübung auswirken (BGH, Urteil vom 12.06.1996, IV ZR 116/95). Für Sie bedeutet das: Nicht die Berufsbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin“ zählt, sondern Ihr tatsächlicher Arbeitstag mit Visiten, Endoskopien, Nachtdiensten, Gutachten und Patientengesprächen.
Die Tätigkeitsbeschreibung als Herzstück des Leistungsfalls
Sammelbegriffe wie „ärztliche Tätigkeit“ oder „Praxisorganisation“ reichen nicht. Nach der Rechtsprechung muss eine konkrete Arbeitsbeschreibung vorliegen, aus der sich die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit sowie ihre Anforderungen an die Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar ergeben (BGH, Urteil vom 12.06.1996, IV ZR 117/95). Genau hier entscheiden sich viele Verfahren, lange bevor ein Gericht über medizinische Fragen spricht.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht Berufsunfähigkeit
Eine lange Krankschreibung ist ein wichtiges Indiz, beweist die Berufsunfähigkeit aber nicht. Umgekehrt schließt eine stundenweise Rückkehr in die Praxis die Berufsunfähigkeit nicht automatisch aus. Wer parallel Krankentagegeld bezieht, sollte das Zusammenspiel beider Versicherungen genau prüfen lassen, denn der Übergang von der Arbeitsunfähigkeit in die Berufsunfähigkeit kann die Krankentagegeldversicherung zur Leistungseinstellung veranlassen.
Unsicher, wie Sie Ihren Arbeitstag gegenüber dem Versicherer beschreiben sollen? Lassen Sie uns die Tätigkeitsbeschreibung prüfen, bevor Sie sie abschicken.
Fachrichtung, Praxisform, Arbeitsalltag: worauf es im Einzelnen ankommt
Heilberufe unterscheiden sich untereinander stärker, als es der Oberbegriff vermuten lässt. Die folgende Übersicht zeigt, welche Anforderungen den Beruf typischerweise prägen und an welcher Stelle Versicherer bevorzugt ansetzen.
| Berufsgruppe | Prägende Anforderungen | Typischer Einwand des Versicherers |
|---|---|---|
| Operativ tätige Ärzte | Feinmotorik, Standfestigkeit über Stunden, Konzentration unter Zeitdruck, Bereitschaftsdienste | Umstieg auf Sprechstunde, Gutachtertätigkeit oder konservative Behandlung sei möglich |
| Haus- und Fachärzte konservativ | Hohe Patientenfrequenz, Gesprächsführung, Diagnostik, Dokumentation, Hausbesuche | Reduzierte Sprechstundenzahl reiche aus, Einschränkung liege unter 50 Prozent |
| Zahnärzte | Zwangshaltung am Behandlungsstuhl, ruhige Hand, Sehschärfe, körperliche Dauerbelastung | Angestellte Behandler könnten übernehmen, Inhaber könne Praxis leiten |
| Apotheker | Rezepturherstellung, Plausibilitätsprüfung, Beratung im Publikumsverkehr, Stehen über viele Stunden | Leitungs- und Verwaltungsaufgaben seien weiterhin möglich |
Angestellt in der Klinik oder niedergelassen mit eigener Praxis
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte ist die Lage oft übersichtlicher. Dienstpläne, Arbeitszeiten und Zuständigkeiten gibt der Arbeitgeber vor. Eine abhängig beschäftigte Person kann ihren Arbeitsplatz nicht einfach umorganisieren. Bei niedergelassenen Praxisinhabern und Apothekeninhabern dagegen prüft der Versicherer regelmäßig, ob eine zumutbare Umorganisation des Betriebs möglich ist. Die Einzelheiten dazu erläutern wir im nächsten Abschnitt.
Zahnärzte: wenn der Körper am Stuhl nicht mehr mitspielt
Bei Zahnärzten sind Erkrankungen der Wirbelsäule, der Schultern und der Hände sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen besonders relevant, weil die Behandlung am Stuhl stundenlange Zwangshaltungen und höchste Präzision verlangt. Aus unserer Praxis kennen wir die Konstellation, dass eine Zahnärztin nach einem Herzinfarkt ihre Tätigkeit nur noch wenige Stunden am Tag ausüben konnte. Mit sorgfältig vorbereitetem Leistungsantrag und begleiteter Begutachtung wurde ihre Berufsunfähigkeit vollständig anerkannt. Den Fall können Sie hier nachlesen.
Neurologische Erkrankungen: wenn Patientensicherheit zum Maßstab wird
Epilepsie, Multiple Sklerose, Schwindelerkrankungen oder ein Tremor treffen Heilberufe in ihrem Kern, weil schon ein kurzer Kontrollverlust Patienten gefährden kann. Hier ist nicht allein entscheidend, wie oft Symptome auftreten, sondern ob die Tätigkeit verantwortbar ausgeübt werden kann. Bei einer von uns begleiteten Ärztin mit nicht vorhersehbaren epileptischen Anfällen erkannte der Versicherer die Berufsunfähigkeit innerhalb weniger Monate vollständig an, nachdem wir Leistungsantrag und medizinische Unterlagen auf Schlüssigkeit geprüft hatten. Mehr dazu finden Sie in unserem Fallbericht zur Ärztin mit Epilepsie.
Psychische Erkrankungen und Burn-out im Gesundheitswesen
Depressionen, Erschöpfungszustände und Suchterkrankungen sind in Heilberufen verbreitet, werden aber aus Sorge um die Approbation oder den Ruf oft spät behandelt. Versicherer werten eine fehlende oder späte Therapie gern als Indiz gegen die Schwere der Erkrankung. Welche Nachweise tatsächlich erforderlich sind, erläutern wir auf unserer Seite zu psychischen Erkrankungen in der BU.
Ihre Fachrichtung passt in kein Schema? Genau dann lohnt sich eine individuelle Prüfung durch Fachanwälte, die Tätigkeitsprofile von Medizinern regelmäßig aufarbeiten.
Praxis umorganisieren statt BU-Rente zahlen? Die Grenzen der Umorganisation
Für niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Apothekeninhaber ist die Umorganisation das zentrale Streitthema. Der Versicherer argumentiert, Sie könnten Aufgaben an angestellte Kollegen abgeben und sich selbst auf Tätigkeiten beschränken, die Sie gesundheitlich noch bewältigen. Rechtlich ist das nicht grenzenlos möglich.
Was die Rechtsprechung verlangt
Ein mitarbeitender Betriebsinhaber kann auf eine zumutbare Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden (BGH, Urteil vom 12.06.1996, IV ZR 118/95; BGH, Urteil vom 26.02.2003, IV ZR 238/01). Zumutbar ist eine Umorganisation aber nur, wenn sie betrieblich sinnvoll ist, keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordert und dem Inhaber keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen einträgt (BGH, Urteil vom 05.04.1989, IVa ZR 35/88). Außerdem muss der Inhaber danach noch eine Tätigkeit ausüben, die seiner bisherigen Stellung entspricht, und nicht nur als Verwalter seiner eigenen Praxis fungieren.
Die Darlegungslast liegt zunächst bei Ihnen
Unbequem, aber wichtig: Nach der Rechtsprechung muss der selbstständig tätige Versicherungsnehmer darlegen, dass ihm auch eine zumutbare Umorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnet. Dazu gehören Angaben zu Praxisstruktur, Personal, Umsätzen und Kosten. Viele Praxisinhaber scheuen diese Offenlegung. Ohne sie lässt sich der Einwand der Umorganisation jedoch kaum entkräften.
Typische Argumente gegen die Umorganisation
- Fehlende Wirtschaftlichkeit: Ein zusätzlicher angestellter Zahnarzt verursacht Personalkosten, die den Praxisgewinn dauerhaft und deutlich schmälern.
- Persönliche Leistungserbringung: Bestimmte ärztliche und pharmazeutische Leistungen sind persönlich zu erbringen und lassen sich nicht beliebig delegieren.
- Kein angemessenes Betätigungsfeld: Reine Verwaltung und Abrechnung füllen den Arbeitstag eines Praxisinhabers nicht aus und entsprechen nicht seiner bisherigen Stellung.
- Patientenbindung: In vielen Praxen hängt der Patientenstamm an der Person des Inhabers. Ein Wechsel des Behandlers führt zu Umsatzverlusten.
- Praxisgröße: In einer Einzelpraxis mit kleinem Team gibt es schlicht keine Aufgaben, die umverteilt werden könnten.
Ihr Versicherer verlangt Praxiszahlen oder schlägt eine Umorganisation vor? Bevor Sie Unterlagen herausgeben, sollten wir gemeinsam festlegen, welche Angaben notwendig sind und wie sie dargestellt werden.
Private BU und ärztliches Versorgungswerk: zwei Systeme, zwei Maßstäbe
Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind in aller Regel Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Viele gehen davon aus, dass die Anerkennung dort auch die private Berufsunfähigkeitsversicherung bindet. Das ist nicht der Fall, und auch der umgekehrte Schluss trägt nicht.
Unterschiedliche Voraussetzungen
Die Satzungen der Versorgungswerke knüpfen eine Berufsunfähigkeitsrente häufig an deutlich strengere Voraussetzungen als die private BU, oft an die Unfähigkeit zu jeder ärztlichen oder pharmazeutischen Tätigkeit und an die Einstellung der Berufsausübung. Die Einzelheiten unterscheiden sich je nach Kammerbezirk. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung stellt dagegen auf Ihren konkret zuletzt ausgeübten Beruf und in der Regel auf einen Grad von 50 Prozent ab.
Worauf Sie bei parallelen Anträgen achten sollten
Wer bei Versorgungswerk und privatem Versicherer gleichzeitig Leistungen beantragt, muss auf Widerspruchsfreiheit achten. Aussagen, die im einen Verfahren nützen, können im anderen schaden. Wer etwa gegenüber dem Versorgungswerk betont, weiterhin beratend tätig sein zu können, liefert dem privaten Versicherer möglicherweise ein Argument. Wir stimmen die Darstellung deshalb von Beginn an ab.
Sie haben bereits Unterlagen beim Versorgungswerk eingereicht? Senden Sie uns die Unterlagen mit, damit wir Widersprüche frühzeitig erkennen.
Die häufigsten Ablehnungsgründe und wie wir darauf reagieren
Vorwurf der verletzten vorvertraglichen Anzeigepflicht
Mediziner kennen ihre eigene Krankengeschichte oft besser als andere Versicherte und werden deshalb besonders kritisch beurteilt, wenn eine Vorerkrankung im Antrag fehlt. Der Versicherer tritt dann zurück oder erklärt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB. Die Rechte aus §§ 19 ff. VVG setzen jedoch unter anderem eine ordnungsgemäße Belehrung in Textform voraus und erlöschen grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Arglist muss der Versicherer beweisen. Mehr dazu auf unserer Seite zur vorvertraglichen Anzeigepflicht sowie zu Anfechtung und Kündigung.
Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent
Die Berechnung des Grades der Berufsunfähigkeit ist kein mathematisches Zeitmodell. Wenn eine prägende Tätigkeit wie das Operieren oder die Behandlung am Stuhl wegfällt, kann die Berufsunfähigkeit auch dann vorliegen, wenn diese Tätigkeit rechnerisch weniger als die Hälfte der Arbeitszeit ausgemacht hat. Hintergründe erläutern wir auf der Seite 50 Prozent BU abgelehnt.
Gutachten des Versicherers
Viele Versicherer lassen Mediziner von eigenen Gutachtern untersuchen. Diese Gutachten sind häufig angreifbar, weil sie ohne genaue Kenntnis des Tätigkeitsprofils erstellt werden. Ein Gutachter, der nicht weiß, wie lange eine Wurzelkanalbehandlung dauert oder wie eine Nachtschicht in der Notaufnahme abläuft, kann die berufliche Leistungsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen. Wir bereiten Mandanten auf Begutachtungen vor, so wie in dem Fall der Zahnärztin, deren Rente nach der Begutachtung zeitnah ausgezahlt wurde.
Befristetes Anerkenntnis und Nachprüfung
Der Versicherer darf ein Anerkenntnis nach § 173 Abs. 2 VVG nur einmal zeitlich begrenzen. Stellt er später Leistungen ein, muss er nach § 174 VVG eine nachvollziehbare Begründung liefern und die Veränderung gegenüber dem anerkannten Zustand darlegen. Die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung ein.
Ein Satz im Ablehnungsschreiben kann über Ihre Rente für Jahrzehnte entscheiden. Lassen Sie das Schreiben prüfen, bevor Sie antworten oder Fristen verstreichen.
Der Gutachtertermin: wenn Mediziner von Medizinern begutachtet werden
Für Ärzte hat die Begutachtung eine besondere Dynamik. Sie sitzen einem Kollegen gegenüber, der Ihre Fachsprache spricht, und neigen dazu, Beschwerden fachlich nüchtern und eher untertreibend zu schildern. Genau das kann zum Problem werden. Was im kollegialen Gespräch professionell wirkt, liest sich im Gutachten später wie eine geringe Beeinträchtigung.
Typische Fallstricke in der Begutachtung
- Selbstdiagnose statt Beschwerdeschilderung: Wer seine Erkrankung als Arzt selbst einordnet und relativiert, liefert dem Gutachter die Begründung für eine geringe Einschränkung.
- Guter Tag beim Termin: Viele Erkrankungen schwanken. Eine Untersuchung an einem stabilen Tag sagt wenig über die Belastbarkeit während einer vollen Sprechstunde oder eines OP-Programms aus.
- Fehlende Kenntnis des Tätigkeitsprofils: Gutachter aus anderen Fachrichtungen kennen die konkreten Anforderungen einer Endoskopie, einer Implantation oder einer Rezepturherstellung oft nicht im Detail.
- Beschränkung auf Einzelbefunde: Mehrere für sich genommen leichtere Erkrankungen können in ihrer Gesamtwirkung eine Berufsunfähigkeit begründen, werden aber gern isoliert bewertet.
Wie wir Sie auf die Begutachtung vorbereiten
Wir sorgen dafür, dass dem Gutachter eine vollständige und in sich stimmige Tätigkeitsbeschreibung vorliegt, bevor er Sie untersucht. Mit Ihnen besprechen wir, welche Beschwerden im Berufsalltag konkret auftreten und wie Sie diese sachlich, aber vollständig schildern. Nach der Begutachtung prüfen wir das Gutachten auf fachliche Lücken und falsche Annahmen zum Berufsbild. Ist das Gutachten fehlerhaft, stellen wir ihm eine fundierte Stellungnahme entgegen und ziehen bei Bedarf eigene Sachverständige aus unserem Netzwerk hinzu.
Befunde, die bei Heilberufen überzeugen
Besonders aussagekräftig sind Befunde, die Leistungsgrenzen messbar machen: Belastungs-EKG und Echokardiographie bei Herzerkrankungen, EEG-Befunde und Anfallskalender bei Epilepsie, neurologische Untersuchungen zu Tremor und Feinmotorik, augenärztliche Befunde zur Sehschärfe unter Lupenbrille sowie psychiatrische Verlaufsberichte bei seelischen Erkrankungen. Hilfreich ist, wenn behandelnde Ärzte ausdrücklich Stellung dazu nehmen, welche beruflichen Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht mehr verantwortbar sind. Diese Verknüpfung von Befund und Berufsbild fehlt in vielen Arztberichten, weil sie für die Behandlung nicht erforderlich ist.
Sie haben einen Gutachtertermin erhalten? Melden Sie sich rechtzeitig vorher bei uns, damit wir die Unterlagen und Ihre Vorbereitung abstimmen können.
So gehen Sie vor, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt
- Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Beantworten Sie Rückfragen des Versicherers nicht spontan am Telefon, sondern schriftlich und abgestimmt.
- Tätigkeitsprotokoll erstellen: Dokumentieren Sie über mehrere typische Arbeitstage, welche Tätigkeiten Sie vor der Erkrankung wie lange ausgeübt haben, mit OP-Plänen, Dienstplänen und Terminbüchern als Beleg.
- Befunde ordnen: Sammeln Sie alle fachärztlichen Berichte chronologisch und achten Sie darauf, dass die Auswirkungen auf Ihre konkrete Tätigkeit beschrieben sind und nicht nur die Diagnose.
- Vertragsunterlagen bereithalten: Versicherungsschein, Bedingungen, Antrag und etwaige Nachträge sind für die Prüfung von Umorganisations- und Verweisungsklauseln unverzichtbar.
- Fristen und Verjährung beachten: Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Verjährung ist gehemmt, solange der Versicherer den Anspruch prüft (§ 15 VVG).
- Fachanwaltliche Prüfung einholen: Schicken Sie uns das Ablehnungsschreiben über unsere Kontaktmöglichkeiten zu.
Mehr zur Vorbereitung finden Sie auf unserer Seite zum Leistungsantrag bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Einen Überblick über alle Konstellationen bietet unsere Seite Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Ihre Fachanwälte für Versicherungsrecht bei Berufsunfähigkeit in Heilberufen: L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte
L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB arbeitet ausschließlich auf Versicherungsnehmerseite und vertritt Sie bundesweit. Wer hinter der Kanzlei steht und wie wir arbeiten, lesen Sie auf unserer Seite Berufsunfähigkeit nach Berufsgruppen.
Wir begleiten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker bereits beim Leistungsantrag, prüfen Ablehnungen, Anfechtungen und Leistungseinstellungen und vertreten Sie außergerichtlich wie gerichtlich gegenüber Ihrem Versicherer. Dabei greifen wir auf ein breites Netzwerk medizinischer Sachverständiger zurück und vertreten Sie in ganz Deutschland, unabhängig von Ihrem Wohnort.
Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert die Zahlung, verlangt Praxiszahlen oder verweist Sie auf eine Umorganisation? Senden Sie uns das Schreiben Ihres Versicherers für eine kostenlose Erstprüfung. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Berufsunfähigkeit von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern
Ja, das ist möglich. Maßgeblich ist, ob Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Gestalt noch zu mindestens 50 Prozent ausüben können. Fällt eine prägende Tätigkeit wie das Operieren weg, kann die Berufsunfähigkeit trotz verbleibender Sprechstunden vorliegen. Entscheidend ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung.
Nur wenn eine solche Umorganisation zumutbar ist. Sie darf keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verursachen, keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern und muss Ihnen ein Ihrer Stellung angemessenes Tätigkeitsfeld lassen. Reine Verwaltungsaufgaben erfüllen das in einer typischen Zahnarztpraxis oft nicht.
Nein. Versorgungswerk und private Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen nach unterschiedlichen Maßstäben. Eine Anerkennung im einen System ist ein Indiz, aber keine Bindung für das andere. Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben in beiden Verfahren widerspruchsfrei sind.
Üblich sind eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung, Angaben zu Personal und Praxisstruktur, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerbescheide sowie ärztliche Befundberichte. Welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind, hängt von Ihren Bedingungen ab. Geben Sie Praxiszahlen erst nach anwaltlicher Prüfung heraus.
Das Gesetz nennt keine feste Frist. Nach § 14 VVG wird die Leistung mit Beendigung der nötigen Erhebungen fällig, und nach § 173 Abs. 1 VVG muss sich der Versicherer dann zu seiner Leistungspflicht erklären. Grundlos verzögern darf er die Prüfung nicht. Nach vier bis sechs Wochen sollten Sie eine erste Rückmeldung erhalten haben. Zieht sich die Prüfung ohne erkennbaren Grund über Monate, kann anwaltlicher Druck sinnvoll sein.
Nicht jede fehlende Angabe führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Der Versicherer muss ordnungsgemäß belehrt haben, und bei einfacher Fahrlässigkeit ist ein Rücktritt oft ausgeschlossen. Eine Anfechtung setzt Arglist voraus, die der Versicherer beweisen muss. Lassen Sie jede Anfechtung oder jeden Rücktritt fachanwaltlich prüfen.
Ja, wenn sie zu Ihrem konkret ausgeübten Beruf gehört haben. Dienste außerhalb der Regelarbeitszeit prägen den Klinikberuf häufig besonders stark und stellen hohe Anforderungen an Belastbarkeit und Konzentration. Sie sollten deshalb in der Tätigkeitsbeschreibung mit Häufigkeit und Dauer aufgeführt werden.
Eine Einstellung ist nur im Nachprüfungsverfahren möglich und setzt voraus, dass sich Ihr Zustand gegenüber dem Anerkenntnis nachweisbar verändert hat. Der Versicherer muss dies nach § 174 VVG nachvollziehbar begründen. Eine Wiederaufnahme in geringem Umfang sollten Sie vorher anwaltlich besprechen.
Grundsätzlich kann auch eine Suchterkrankung zur Berufsunfähigkeit führen, sofern der Vertrag keine wirksame Ausschlussklausel enthält. Versicherer prüfen hier besonders kritisch, ob die Erkrankung vorsätzlich herbeigeführt wurde und ob eine Behandlung zumutbar ist. Die Bedingungen Ihres Vertrags sind in diesen Fällen entscheidend.
Idealerweise bereits vor dem Leistungsantrag, spätestens aber bei Rückfragen zu Praxiszahlen, einem Gutachtentermin oder einer Ablehnung. Die Erstprüfung ist bei uns meist kostenfrei. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir auf Wunsch auch die Deckungsanfrage.
Vereinbaren Sie Ihre kostenfreie Erstberatung!
Kontaktieren Sie uns via E-Mail oder Kontaktformular. Profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung dank unserer umfassenden Erfahrung mit Versicherungsfällen. Unser Kanzleisitz befindet sich in München. An den weiteren Orten sind wir zwar nicht mit einem Büro vertreten, wir vertreten Sie aber an Ihrem Wohnort in ganz Deutschland und sind unter den folgenden regionalen Servicenummern erreichbar.
München (Kanzleisitz)
Tel: 089 999 533 450
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