Ihre Spezialisten für Berufsunfähigkeit

Wir sind spezialisiert auf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung!

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht bei Akademikern und Büroberufen

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht bei Akademikern und Büroberufen: Wenn Kopfarbeit nicht mehr möglich ist

Als Ingenieurin, Controller, IT-Berater oder Juristin arbeiten Sie am Schreibtisch, und genau deshalb meint Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung, Sie könnten trotz Erkrankung weiterarbeiten. Doch Wissensberufe verlangen Konzentration, Belastbarkeit und geistige Präzision über viele Stunden. L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte prüft Ihre Ablehnung als Fachkanzlei für Versicherungsrecht kostenfrei und setzt Ihre BU-Rente bundesweit durch.

Erfahrungen & Bewertungen zu L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft
Lächelnde Frau in einem beleuchteten Raum.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Porträt eines Mannes mit Brille und Bart.

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist als Fach- und Spezialkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Der Denkfehler „Bürojob gleich leichte Arbeit“

Versicherer lehnen Leistungsanträge aus Büro- und Wissensberufen besonders häufig mit einem scheinbar einleuchtenden Argument ab: Wer im Sitzen arbeitet, sei körperlich kaum belastet, und viele Erkrankungen schränkten eine Bildschirmtätigkeit nicht wesentlich ein. Diese Sichtweise reduziert anspruchsvolle Berufe auf ihre Körperhaltung. Sie übersieht, dass die eigentliche Leistung im Kopf stattfindet.

Was Wissensarbeit tatsächlich verlangt

Eine Softwareentwicklerin hält komplexe Systeme über Stunden im Arbeitsgedächtnis. Ein Controller verantwortet Zahlenwerke, auf deren Grundlage Unternehmen Millionenentscheidungen treffen. Eine Unternehmensberaterin reist, präsentiert vor Vorständen und arbeitet unter Termindruck. Chronische Schmerzen, Schwindel, Erschöpfungssyndrome, Herzerkrankungen, neurologische Störungen oder Depressionen treffen diese Berufe genau dort, wo sie ihren Wert haben: bei Konzentration, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit.

Das Problem der unsichtbaren Einschränkung

Kognitive Beeinträchtigungen sind im Gutachterzimmer schwer zu erkennen. Wer eine halbe Stunde lang ein Gespräch führen kann, wirkt leistungsfähig, auch wenn er nach zwei Stunden Bildschirmarbeit Fehler macht oder den Faden verliert. Deshalb kommt es bei Akademikern mehr als in anderen Berufen darauf an, die Einschränkungen im Verlauf eines realen Arbeitstages zu dokumentieren und nicht nur in einer Momentaufnahme.

Ihr Versicherer meint, Sie könnten am Schreibtisch doch weiterarbeiten? Lassen Sie prüfen, ob die Ablehnung Ihr tatsächliches Anforderungsprofil überhaupt erfasst hat.

Das kognitive Anforderungsprofil: so machen Sie Ihren Beruf sichtbar

Nach der Rechtsprechung genügt keine Tätigkeitsbeschreibung in Sammelbegriffen wie „Projektarbeit“ oder „Analyse“. Es bedarf einer konkreten Arbeitsbeschreibung, aus der sich Art, Umfang und Häufigkeit der Tätigkeiten sowie ihre Anforderungen an die Leistungsfähigkeit nachvollziehbar ergeben (BGH, Urteil vom 12.06.1996, IV ZR 117/95). Bei Wissensberufen sollte diese Beschreibung ausdrücklich die geistigen Anforderungen benennen.

AnforderungBeispiel aus dem BerufsalltagWodurch sie typischerweise beeinträchtigt wird
DaueraufmerksamkeitMehrstündige Programmierung, Prüfung von Jahresabschlüssen, VertragsanalyseChronische Schmerzen, Schwindel, Medikamentennebenwirkungen, Depression
Arbeitsgedächtnis und MultitaskingParallele Projekte, Kundenanfragen, Priorisierung unter ZeitdruckLong COVID, Erschöpfungssyndrome, neurologische Erkrankungen
BildschirmbelastungAcht und mehr Stunden am Monitor, mehrere BildschirmeSehstörungen, Migräne, Halswirbelsäulenbeschwerden, Schwindel
Kommunikation und PräsentationKundentermine, Verhandlungen, Führung von TeamsAngststörungen, Sprach- und Wortfindungsstörungen, Erschöpfung
Reise- und TermindruckBeratungsprojekte beim Kunden, internationale MeetingsHerz-Kreislauf-Erkrankungen, Rückenleiden, psychische Erkrankungen

Zeitanteile realistisch darstellen

Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit so, wie sie vor der Erkrankung tatsächlich ausgesehen hat, mit Überstunden, Reisezeiten und Bereitschaft. Ein Arbeitsvertrag über 40 Stunden bildet die Realität vieler Akademiker nicht ab. Kalender, Projektzeiterfassungen, Ticketsysteme und Reiseabrechnungen sind wertvolle Belege. Wer seine Arbeitszeit zu gering angibt, verringert unfreiwillig den Anteil der Tätigkeiten, die er nicht mehr ausüben kann.

Qualität statt reiner Anwesenheit

Die Frage lautet nicht, ob Sie am Schreibtisch sitzen können, sondern ob Sie die geschuldete Arbeit in der erforderlichen Qualität erbringen. Eine Controllerin, die Zahlen nur noch mit mehrfacher Kontrolle und doppeltem Zeitaufwand prüfen kann, übt ihren Beruf nicht mehr so aus, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Diese Leistungsgrenze muss medizinisch nachvollziehbar belegt werden, idealerweise durch neuropsychologische oder fachärztliche Befunde, die sich auf die konkreten Anforderungen beziehen.

Wir erarbeiten mit Ihnen ein Anforderungsprofil, das Gutachter und Gerichte verstehen. Senden Sie uns Ihre bisherigen Unterlagen für eine kostenlose Erstprüfung.

Homeoffice, Teilzeit, stufenweise Wiedereingliederung: Argumente, die gegen Sie verwendet werden

Das Homeoffice-Argument

Viele Versicherer argumentieren, im Homeoffice lasse sich die Arbeit flexibel einteilen, Pausen seien jederzeit möglich, und damit sei die Berufsunfähigkeit nicht belegt. Maßgeblich ist aber, wie der Beruf zuletzt konkret ausgestaltet war. War Präsenz beim Kunden oder im Team üblich, lässt sich die Ausübung nicht einfach in das Wohnzimmer verlegen. Und selbst im Homeoffice bleiben Arbeitspensum, Fristen und Qualitätsanforderungen bestehen.

Die Reduzierung der Arbeitszeit

Wer vor dem Leistungsantrag bereits in Teilzeit gewechselt ist, muss mit dem Einwand rechnen, der maßgebliche Beruf sei die Teilzeitstelle. Entscheidend ist, ob die Reduzierung gesundheitlich bedingt war. Dann ist auf den Beruf abzustellen, wie er vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt wurde. Die Gründe für die Reduzierung sollten deshalb ärztlich und arbeitsrechtlich dokumentiert sein.

Wiedereingliederung und Arbeitsversuche

Eine stufenweise Wiedereingliederung mit wenigen Stunden pro Tag ist kein Beweis für eine wiederhergestellte Leistungsfähigkeit. Scheitert der Arbeitsversuch, ist das sogar ein Indiz für die Berufsunfähigkeit. Halten Sie Verlauf, Dauer und Abbruchgründe schriftlich fest.

Sie planen eine Wiedereingliederung oder arbeiten bereits reduziert? Sprechen Sie mit uns, bevor Sie dem Versicherer diese Informationen übermitteln.

Verweisung auf einen anderen Beruf: die besondere Gefahr für Akademiker

Akademiker verfügen oft über breite Qualifikationen. Genau das nutzen Versicherer, um auf andere Tätigkeiten zu verweisen, die angeblich weniger belastend sind. Nach § 172 Abs. 3 VVG ist eine Verweisung aber nur möglich, wenn der Vertrag sie vorsieht und die andere Tätigkeit der Ausbildung, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung entspricht.

Abstrakte Verweisung in älteren Verträgen

Moderne Bedingungen verzichten in der Regel auf die abstrakte Verweisung. Ältere Verträge oder günstige Tarife können sie jedoch noch enthalten. Dann darf der Versicherer grundsätzlich auch auf einen Beruf verweisen, den Sie gar nicht ausüben. Der Versicherer muss aber darlegen, welche konkrete Vergleichstätigkeit gemeint ist und dass sie Ihrer Lebensstellung entspricht. Pauschale Hinweise auf „Tätigkeiten im Büro“ reichen nicht.

Konkrete Verweisung und Einkommensvergleich

Nehmen Sie tatsächlich eine neue Tätigkeit auf, prüft der Versicherer die konkrete Verweisung. Maßgeblich ist, welches Einkommen der bisherige Beruf sicherte und wie sich die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten darstellten (BGH, Urteil vom 21.04.2010, IV ZR 8/08). Beim späteren Vergleich ist das frühere Einkommen gegebenenfalls fortzuschreiben (BGH, Urteil vom 26.06.2019, IV ZR 19/18). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 hielt der BGH eine Einkommenseinbuße von weniger als 20 Prozent im konkreten Fall für hinnehmbar (BGH, Urteil vom 08.02.2012, IV ZR 287/10). Eine starre Grenze ist das aber nicht. Die Lebensstellung wird nicht allein durch Geld bestimmt.

Qualifikation und soziale Wertschätzung

Eine Vergleichstätigkeit darf keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Entscheidung aufgehoben, weil die Qualifikation des Versicherten bei der Bewertung der Lebensstellung nicht ausreichend berücksichtigt worden war (BGH, IV ZR 11/16). Nach der Rechtsprechung kann eine Verweisung sogar dann scheitern, wenn der neue Beruf höher bezahlt ist. Wer als promovierter Ingenieur künftig einfache Sachbearbeitung übernimmt, verliert seine Lebensstellung auch bei ähnlichem Gehalt.

Anforderungen an die Einstellungsmitteilung

Stellt der Versicherer bereits gezahlte Leistungen wegen einer Verweisung ein, muss er in seiner Mitteilung konkret begründen, warum die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung einschließlich der sozialen Wertschätzung entspricht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2023, 5 U 43/22). Eine Mitteilung ohne diese Begründung ist nach § 174 VVG angreifbar.

Sie haben ein Verweisungsschreiben erhalten? Prüfen Sie nicht nur das Gehalt, sondern auch Anforderungen, Aufstiegschancen und Ansehen der beiden Tätigkeiten. Wir übernehmen diesen Vergleich für Sie.

Unsichtbare Erkrankungen im Gutachten: Schmerz, Schwindel und psychische Leiden

Viele Berufsunfähigkeitsfälle in Wissensberufen beruhen auf Erkrankungen, die sich nicht in einem Röntgenbild zeigen. Chronische Schmerzsyndrome, Schwindel, Fatigue und psychische Erkrankungen führen häufig zu Gutachten, die dem Versicherten eine weitgehend erhaltene Leistungsfähigkeit bescheinigen. Das liegt oft nicht an der Erkrankung, sondern an der Methode der Begutachtung.

Warum Gutachten hier häufig angreifbar sind

  • Kurze Untersuchungsdauer: Eine Begutachtung von ein bis zwei Stunden bildet keinen achtstündigen Arbeitstag mit hoher kognitiver Last ab.
  • Verdacht der Aggravation: Gutachter unterstellen bei subjektiven Beschwerden gern eine Übertreibung, ohne die dafür vorgesehenen Testverfahren sorgfältig anzuwenden und auszuwerten.
  • Fehlende Berufsbezogenheit: Das Gutachten beschreibt Befunde, ohne sich mit den konkreten Anforderungen Ihres Berufs auseinanderzusetzen.
  • Isolierte Betrachtung: Schmerz, Schlafstörung, Medikamentennebenwirkung und depressive Verstimmung werden getrennt bewertet, obwohl sie sich gegenseitig verstärken.
  • Veraltete Befundlage: Das Gutachten stützt sich auf Unterlagen, die den Verlauf der letzten Monate nicht mehr abbilden.

Was im Prozess zählt

Im Gerichtsverfahren holt das Gericht in der Regel eigene Sachverständigengutachten ein. Der Fall des CAD-Konstrukteurs zeigt, dass es sich lohnt, dabei nicht aufzugeben: Erst nach mehreren medizinischen Gutachten stand für das Landgericht Nürnberg-Fürth fest, dass die Beschwerden bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit begründen. Entscheidend ist, dass den Sachverständigen der konkrete berufliche Sachverhalt vorgegeben wird. Nach der Rechtsprechung muss ein Gericht unter Vorgabe des außermedizinischen Sachverhalts klären lassen, wie sich die Beeinträchtigungen auf die konkrete Berufsausübung auswirken.

Psychische Erkrankungen bei Fach- und Führungskräften

Burn-out, Depressionen und Angststörungen sind in Berufen mit hoher Verantwortung und Termindruck verbreitet. Versicherer bemängeln hier häufig fehlende stationäre Behandlungen oder eine zu kurze Therapiedauer. Eine Berufsunfähigkeit setzt aber keine bestimmte Behandlungsform voraus. Wie Sie psychische Erkrankungen gegenüber dem Versicherer belegen, erläutern wir auf unserer Seite zu psychischen Erkrankungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Liegt Ihnen bereits ein ungünstiges Gutachten vor? Senden Sie es uns. Wir prüfen, ob es methodische Fehler enthält und wie darauf zu reagieren ist.

Aus unserer Praxis: Leistungsfälle von Akademikern und Büroangestellten

Die folgenden Verfahren hat L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte geführt. Sie zeigen beispielhaft, wie unterschiedlich die Konstellationen in Wissens- und Büroberufen sind. Jeder Fall ist individuell, und frühere Ergebnisse lassen keine Rückschlüsse auf den Ausgang anderer Verfahren zu.

CAD-Konstrukteur mit Dauerschwindel und Schmerzen

Ein CAD-Konstrukteur erkrankte an einem Dauerschwindel und mehreren Schmerzerkrankungen. Die Nürnberger Lebensversicherung holte eigene Gutachten ein und hielt die Berufsunfähigkeit für nicht nachgewiesen. Nach einem langwierigen Klageverfahren mit mehreren medizinischen Gutachten stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit fest und verurteilte den Versicherer zur Zahlung der vereinbarten Rente. Den Bericht zum CAD-Konstrukteur finden Sie hier.

Unternehmensberaterin nach Herzmuskelentzündung

Eine Unternehmensberaterin war nach einer Herzmuskelentzündung über ein Jahr arbeitsunfähig. Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung kam zu dem Ergebnis, es liege keine Berufsunfähigkeit vor. Nach unserer Einschaltung schloss der Versicherer einen Vergleich. Zum Fall der Unternehmensberaterin.

Controllerin, Disponentin, Personalberaterin und Verkaufsleiterin

Die Proxalto Lebensversicherung zahlte einer Controllerin nach unserer Einschaltung einen Vergleichsbetrag von 120.000 Euro, die Generali einer Disponentin 50.000 Euro, jeweils nachdem die Anerkennung zuvor verweigert worden war. Eine Personalberaterin mit chronischen Schmerzen erhält nach unserer Unterstützung beim Leistungsantrag eine Berufsunfähigkeitsrente, und eine Verkaufsleiterin erhielt einen mittleren fünfstelligen Betrag. Weitere Verfahren finden Sie in unseren aktuellen Fällen zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Long COVID und Erschöpfungssyndrome

Gerade in Wissensberufen führen Spätfolgen einer Corona-Infektion mit Fatigue, Konzentrationsstörungen und Belastungsintoleranz zu Berufsunfähigkeit. Wir führen hierzu Verfahren gegen mehrere Versicherer. Hintergründe erläutern wir in unserem Beitrag zu Long COVID und Berufsunfähigkeit.

Ihr Fall erinnert Sie an eine dieser Konstellationen? Senden Sie uns Ihre Unterlagen, und wir schätzen Ihre Aussichten kostenfrei ein.

Ihr Vorgehen, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt

  1. Ablehnungsschreiben genau lesen: Notieren Sie, auf welche Begründung sich der Versicherer stützt: fehlender Grad, Verweisung, Anzeigepflichtverletzung oder unzureichende Nachweise.
  2. Arbeitsbelege sammeln: Stellenbeschreibung, Arbeitsvertrag, Zielvereinbarungen, Kalender, Zeiterfassung und Reisekostenabrechnungen aus der Zeit vor der Erkrankung.
  3. Kognitive Einschränkungen belegen: Bitten Sie behandelnde Ärzte um Aussagen zu Konzentration, Belastbarkeit und Ausdauer, bei Bedarf ergänzt durch eine neuropsychologische Testung.
  4. Keine unabgestimmten Gespräche führen: Telefonische Rückfragen oder Hausbesuche von Beauftragten des Versicherers sollten Sie nur nach Vorbereitung wahrnehmen.
  5. Fristen im Blick behalten: Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Während der Prüfung durch den Versicherer ist die Verjährung nach § 15 VVG gehemmt.
  6. Fachanwaltliche Prüfung einholen: Schicken Sie uns das Schreiben über unsere Kontaktmöglichkeiten zu.

Weitere Informationen zur Ablehnung finden Sie auf unserer Seite Leistungsantrag abgelehnt, zum Vorwurf falscher Gesundheitsangaben auf der Seite zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zur Bewertung des Grades auf der Seite 50 Prozent BU abgelehnt.

Ihre Fachanwälte für Versicherungsrecht bei Berufsunfähigkeit in Wissensberufen: L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB arbeitet ausschließlich auf Versicherungsnehmerseite und vertritt Sie bundesweit. Wer hinter der Kanzlei steht und wie wir arbeiten, lesen Sie auf unserer Seite Berufsunfähigkeit nach Berufsgruppen.

Wir unterstützen Akademiker, Fach- und Führungskräfte sowie Büroangestellte beim Leistungsantrag, bei Ablehnungen, Verweisungen, Anfechtungen und Leistungseinstellungen. Wir übernehmen die vollständige Korrespondenz mit dem Versicherer, greifen auf ein Netzwerk von Sachverständigen zurück und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich in ganz Deutschland.

Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht, weil Sie angeblich weiter am Schreibtisch arbeiten können? Senden Sie uns das Ablehnungsschreiben für eine kostenlose Erstprüfung. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Berufsunfähigkeit von Akademikern und Büroberufen

Ja. Maßgeblich ist nicht die körperliche Belastung, sondern ob Sie Ihren konkreten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Bei Wissensberufen führen vor allem Einschränkungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit zur Berufsunfähigkeit, etwa durch chronische Schmerzen, Schwindel, Depressionen oder Long COVID.

Durch fachärztliche Befunde, die sich auf Ihre beruflichen Anforderungen beziehen, gegebenenfalls ergänzt durch eine neuropsychologische Testung. Hilfreich sind außerdem Belege aus dem Arbeitsalltag wie gescheiterte Wiedereingliederungen, Fehlerprotokolle oder Rückmeldungen des Arbeitgebers. Eine Momentaufnahme beim Gutachter reicht oft nicht aus.

Nur wenn Ihr Vertrag eine Verweisung erlaubt und die Tätigkeit Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die neue Tätigkeit darf keine deutlich geringeren Kenntnisse erfordern und nicht spürbar schlechter bezahlt oder angesehen sein. Die meisten modernen Verträge verzichten auf die abstrakte Verweisung.

Nicht zwingend. Entscheidend ist, wie Ihr Beruf vor der Erkrankung konkret ausgestaltet war und ob Sie die geschuldete Arbeit in der erforderlichen Qualität und im erforderlichen Umfang noch erbringen können. Die Möglichkeit, Pausen zu machen, ändert nichts an Pensum und Fristen.

Grundsätzlich der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. War die Reduzierung der Arbeitszeit bereits krankheitsbedingt, ist auf die frühere Vollzeittätigkeit abzustellen. Dokumentieren Sie deshalb die Gründe für die Reduzierung.

Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Der BGH hat im Einzelfall eine Einbuße von weniger als 20 Prozent für hinnehmbar gehalten, stellt aber stets auf die individuelle Lebensstellung ab. Bei niedrigen Einkommen oder deutlich geringerer Qualifikation kann auch eine kleinere Einbuße unzumutbar sein.

Ja, wenn die Symptome wie Fatigue, Belastungsintoleranz oder Konzentrationsstörungen Ihren Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent einschränken. Versicherer lehnen hier häufig mit dem Hinweis auf unklare Befunde ab. Eine sorgfältige medizinische Dokumentation ist deshalb besonders wichtig.

In der Regel ja, wenn die Bedingungen eine Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt vorsehen und die Anforderung angemessen ist. Bereiten Sie sich aber auf den Termin vor, nehmen Sie aktuelle Befunde mit und schildern Sie Ihren realen Arbeitsalltag. Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung.

Prüfen Sie, ob die Einstellungsmitteilung nachvollziehbar begründet, warum die neue Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Fehlt diese Begründung, ist die Einstellung nach § 174 VVG angreifbar. Die Leistungsfreiheit tritt zudem frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung ein.

Möglichst vor dem Leistungsantrag, spätestens bei Rückfragen, Gutachtenaufträgen oder einer Ablehnung. Gerade die Tätigkeitsbeschreibung entscheidet bei Wissensberufen über den Ausgang. Die Erstprüfung ist bei uns meist kostenfrei, und bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernehmen wir auf Wunsch die Deckungsanfrage.

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Kontaktieren Sie uns via E-Mail oder Kontaktformular. Profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung dank unserer umfassenden Erfahrung mit Versicherungsfällen. Unser Kanzleisitz befindet sich in München. An den weiteren Orten sind wir zwar nicht mit einem Büro vertreten, wir vertreten Sie aber an Ihrem Wohnort in ganz Deutschland und sind unter den folgenden regionalen Servicenummern erreichbar.

München (Kanzleisitz)
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Coburg
Tel: 09561 74 649 90

Stuttgart
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