Wir sind spezialisiert auf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung!
Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht bei Selbstständigen und Geschäftsführern
Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht bei Selbstständigen und Geschäftsführern: Umorganisation, Betriebszahlen, BU-Rente
Als Selbstständiger oder Geschäftsführer hören Sie von Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung oft dasselbe Argument: Sie könnten Ihren Betrieb doch umorganisieren. Ob das rechtlich trägt, hängt von Ihren Betriebszahlen, Ihrer Rolle im Unternehmen und Ihren Vertragsbedingungen ab. L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte prüft Ihre Ablehnung als Fachkanzlei für Versicherungsrecht kostenfrei und setzt Ihre Ansprüche bundesweit durch.
Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Unser Ansatz
L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist als Fach- und Spezialkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.
Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.
Unternehmer im Leistungsfall: warum Ihre Situation anders geprüft wird
Ein angestellter Buchhalter hat einen Arbeitsvertrag, feste Arbeitszeiten und klare Zuständigkeiten. Wenn er erkrankt, lässt sich vergleichsweise einfach feststellen, welche seiner Aufgaben er nicht mehr erledigen kann. Bei Inhabern, Freiberuflern, Gesellschafter-Geschäftsführern und Handwerksmeistern mit eigenem Betrieb ist das anders. Sie bestimmen selbst, wer im Unternehmen was macht. Genau diese Gestaltungsfreiheit nutzt der Versicherer als Argument gegen Ihre Berufsunfähigkeit.
Die unternehmerische Freiheit als Bumerang
Der Gedanke dahinter: Wer seinen Betrieb selbst organisiert, kann ihn auch an seine gesundheitlichen Einschränkungen anpassen. Ein Dachdeckermeister soll dann eben nicht mehr aufs Dach, sondern Angebote kalkulieren. Eine Inhaberin einer Werbeagentur soll die Kundentermine an eine Mitarbeiterin abgeben und sich auf die Buchhaltung konzentrieren. Ob ein solcher Vorschlag zulässig ist, entscheidet sich nicht am Schreibtisch des Sachbearbeiters, sondern an klaren rechtlichen Kriterien.
Hohe Renten, hohe Hürden
Selbstständige und Geschäftsführer versichern häufig vergleichsweise hohe Monatsrenten, weil sie keine oder nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Für den Versicherer steht deshalb viel auf dem Spiel. Aus unserer Praxis wissen wir, dass die Leistungsprüfung bei Unternehmern besonders umfangreich ausfällt und Rückfragen zu Umsatz, Personal und Organisation die Regel sind.
Ihr Versicherer hat Ihnen einen Fragebogen zur Betriebsorganisation geschickt? Füllen Sie ihn nicht ohne fachanwaltliche Prüfung aus, denn jede Angabe kann später gegen Sie verwendet werden.
Der rechtliche Rahmen: Berufsunfähigkeit, Umorganisation und Darlegungslast
Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Versicherungsbedingungen setzen die Schwelle meist bei 50 Prozent an. Für Betriebsinhaber hat der Bundesgerichtshof diesen Maßstab um die Frage der zumutbaren Umorganisation ergänzt.
Umorganisation nach der Rechtsprechung des BGH
Ein mitarbeitender Betriebsinhaber kann darauf verwiesen werden, seinen Betrieb zumutbar umzuorganisieren (BGH, Urteil vom 12.06.1996, IV ZR 118/95; BGH, Urteil vom 26.02.2003, IV ZR 238/01). Die Frage einer Verweisung auf einen anderen Beruf stellt sich erst, wenn auch eine mögliche und zumutbare Umorganisation, die keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen mit sich bringt, keine ausreichende Mitarbeit mehr erlaubt (BGH, Urteil vom 05.04.1989, IVa ZR 35/88).
Wer muss was beweisen?
Die Darlegungs- und Beweislast für die Berufsunfähigkeit liegt beim Versicherungsnehmer. Beim Selbstständigen gehört dazu nach der Rechtsprechung auch der Vortrag, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnet (BGH, Urteil vom 12.06.1996, IV ZR 118/95). Das ist der Punkt, an dem viele Unternehmer ohne anwaltliche Begleitung scheitern. Sie beschreiben ihre Einschränkungen medizinisch überzeugend, liefern aber keine nachvollziehbare Darstellung, warum der Betrieb nicht umgebaut werden kann.
Keine Sammelbegriffe bei der Tätigkeitsbeschreibung
Angaben wie „Geschäftsführung“, „Kundenbetreuung“ oder „Verwaltung“ genügen nicht. Gefordert ist eine konkrete Beschreibung der regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit sowie ihrer Anforderungen an die Leistungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 12.06.1996, IV ZR 117/95). Für Unternehmer bedeutet das häufig, dass eine Stunde für Stunde nachvollziehbare Aufstellung einer typischen Arbeitswoche erstellt werden muss.
Die Darlegungslast ist hoch, aber beherrschbar. Wir erarbeiten mit Ihnen eine Tätigkeitsbeschreibung, die rechtlich trägt und Ihr tatsächliches Unternehmerleben abbildet.
Der Umorganisations-Check: fünf Fragen, die über Ihre BU-Rente entscheiden
Ob der Einwand der Umorganisation greift, lässt sich anhand von fünf Kernfragen strukturiert prüfen. Mit genau diesem Raster gehen wir an jede Unternehmerakte heran.
- Haben Sie überhaupt Weisungsrecht und Gestaltungsmacht? Ein Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung oder ein Minderheitsgesellschafter kann den Betrieb nicht nach Belieben umbauen. Eine Umorganisation scheidet dann oft von vornherein aus.
- Gibt es im Betrieb Aufgaben, die Sie gesundheitlich noch bewältigen können? In kleinen Betrieben mit wenigen Mitarbeitern existieren diese Aufgaben häufig schlicht nicht in ausreichendem Umfang.
- Wäre die Umorganisation wirtschaftlich zumutbar? Müssten Sie zusätzliches Personal einstellen, dessen Kosten den Gewinn dauerhaft deutlich schmälern, spricht das gegen die Zumutbarkeit.
- Wäre ein erheblicher Kapitaleinsatz erforderlich? Neue Maschinen, zusätzliche Räume oder Investitionen in Software, um die eigene Tätigkeit zu ersetzen, sind regelmäßig nicht zumutbar.
- Entspricht die verbleibende Tätigkeit noch Ihrer bisherigen Stellung? Ein Inhaber, der nur noch Belege sortiert, während andere das Unternehmen prägen, übt nicht mehr den Beruf aus, den er versichert hat.
Wenn der Betrieb schon umorganisiert wurde
Viele Unternehmer passen ihren Betrieb nach Beginn der Erkrankung bereits aus eigener Initiative an, etwa indem sie einen Meister einstellen oder Familienangehörige einbinden. Das kann im Leistungsfall doppelt wirken. Einerseits zeigt es, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich war. Andererseits argumentiert der Versicherer, die nun verbleibende Tätigkeit sei der maßgebliche Beruf. Entscheidend ist dann, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung zugrunde gelegt wird und wie die Berufsausübung vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung aussah. Diese Weichenstellung sollten Sie nicht dem Versicherer überlassen.
Rechenbeispiel zur Einkommenseinbuße
Das folgende vereinfachte Beispiel zeigt, warum die Wirtschaftlichkeit so entscheidend ist. Es handelt sich um eine Modellrechnung, nicht um einen Mandantenfall.
| Position | Vor der Erkrankung | Nach vorgeschlagener Umorganisation |
|---|---|---|
| Jahresgewinn des Inhabers | 120.000 Euro | 120.000 Euro |
| Zusätzlicher Meister oder Fachkraft | entfällt | minus 65.000 Euro Personalkosten |
| Verbleibender Gewinn | 120.000 Euro | 55.000 Euro |
| Einkommensverlust | entfällt | rund 54 Prozent |
Ein Einkommensverlust in dieser Größenordnung ist nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht mehr hinnehmbar. Ob die Schwelle im Einzelfall überschritten ist, hängt jedoch von Ihren konkreten Zahlen und Ihrer Lebensstellung ab.
Sie wissen nicht, wie Ihre Betriebszahlen im Leistungsfall wirken? Wir werten Ihre Unterlagen gemeinsam mit Ihnen aus, bevor der Versicherer es tut.
Die Tätigkeitsbeschreibung für Unternehmer: so sieht eine tragfähige Darstellung aus
Die meisten Leistungsanträge von Selbstständigen scheitern nicht an der Medizin, sondern an einer zu groben Beschreibung des Unternehmeralltags. Gefordert ist eine Darstellung, aus der ein Außenstehender ohne Rückfragen erkennt, was Sie wann, wie lange und unter welchen Belastungen getan haben. Die folgende Struktur zeigt beispielhaft, wie eine solche Aufstellung für einen Inhaber eines Handwerksbetriebs mit acht Mitarbeitern aufgebaut sein kann. Es handelt sich um eine Musterstruktur, nicht um einen Mandantenfall.
| Tätigkeitsbereich | Konkrete Tätigkeiten | Anteil pro Woche | Belastung |
|---|---|---|---|
| Mitarbeit auf der Baustelle | Aufmaß, Montage, Fehlerbehebung, Einweisung von Gesellen | 22 Stunden | Heben, Überkopfarbeit, Leitern, Witterung |
| Kundenkontakt | Ortstermine, Beratung, Reklamationen, Abnahmen | 9 Stunden | Fahrten, Gespräche unter Zeitdruck |
| Kalkulation und Angebote | Materiallisten, Preisberechnung, Ausschreibungen | 8 Stunden | Konzentration, Bildschirmarbeit |
| Personal und Organisation | Einsatzplanung, Materialbestellung, Personalgespräche | 7 Stunden | Verantwortung, Unterbrechungen |
| Buchhaltung und Verwaltung | Rechnungsprüfung, Abstimmung mit Steuerberater | 4 Stunden | Sitzende Tätigkeit |
Warum diese Genauigkeit entscheidend ist
Aus einer solchen Aufstellung lässt sich ablesen, dass die körperliche Mitarbeit den Beruf prägt und fast die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht. Fällt sie weg, verbleiben Tätigkeiten, die in einem Betrieb dieser Größe nicht beliebig ausgedehnt werden können. Gleichzeitig wird sichtbar, dass Kundentermine und Abnahmen körperliche Präsenz auf der Baustelle erfordern. Der Versicherer kann dann nicht mehr pauschal behaupten, der Inhaber könne sich eben auf Büroarbeit beschränken.
Belege, die Ihre Darstellung stützen
- Terminkalender und Stundenzettel: Sie zeigen, wie viel Zeit Sie tatsächlich auf Baustellen, bei Kunden oder im Büro verbracht haben.
- Personalübersicht: Qualifikation, Arbeitszeit und Aufgaben jedes Mitarbeiters verdeutlichen, wer Ihre Tätigkeiten überhaupt übernehmen könnte.
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen: Umsatz, Personalkosten und Gewinn der Jahre vor der Erkrankung bilden die Grundlage für die Zumutbarkeitsprüfung.
- Fahrtenbuch und Reisekosten: Sie belegen Außendienstanteile, die in Tätigkeitsbeschreibungen oft vergessen werden.
- Aussagen von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern: Sie können bestätigen, dass bestimmte Aufgaben nur vom Inhaber erledigt wurden.
Für Geschäftsführer, Freiberufler und Praxisinhaber sieht die Struktur anders aus, das Prinzip bleibt gleich. Wir erstellen die Tätigkeitsbeschreibung gemeinsam mit Ihnen und stimmen sie auf Ihre Versicherungsbedingungen ab.
Geschäftsführer, Gesellschafter, Freiberufler: die Rolle im Unternehmen macht den Unterschied
Fremdgeschäftsführer einer GmbH
Wer als angestellter Geschäftsführer ohne nennenswerte Beteiligung tätig ist, ähnelt rechtlich eher einem Angestellten. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über Personal und Struktur. Eine Umorganisation liegt nicht in Ihrer Hand. Der Versicherer muss sich dann an Ihrer tatsächlichen Geschäftsführertätigkeit messen lassen, zu der typischerweise Verhandlungen, Personalführung, strategische Entscheidungen, Reisen und hohe Verantwortung unter Druck gehören.
Gesellschafter-Geschäftsführer und Inhaber
Mit zunehmender Beteiligung wächst der Gestaltungsspielraum und damit die Relevanz des Umorganisationsarguments. Gerade bei psychischen Erkrankungen zeigt sich aber, dass Führungsverantwortung sich nicht beliebig abgeben lässt. Aus unserer Praxis kennen wir den Fall eines Geschäftsführers, der wegen psychischer Beschwerden berufsunfähig wurde. Rechtsanwältin Aylin Kempf beschreibt den Antrag als überaus komplex, weil zahlreiche berufliche Besonderheiten eines Geschäftsführers berücksichtigt werden mussten. Nach intensiver Ausarbeitung des Tätigkeitsbildes erkannte die Heidelberger Lebensversicherung die Berufsunfähigkeit an, ohne dass ein Rechtsstreit nötig wurde. Den Fallbericht zum Geschäftsführer können Sie hier nachlesen. In einem weiteren Verfahren zahlte die Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung einem Geschäftsführer nach unserer Einschaltung einen fünfstelligen Betrag, nachdem sie die Anerkennung zunächst verweigert hatte.
Freiberufler und Solo-Selbstständige
Physiotherapeuten, Architekten, Journalisten, Berater oder Handwerker ohne Angestellte haben keinen Betrieb, den sie umorganisieren könnten. Der Einwand der Umorganisation läuft hier regelmäßig ins Leere. Stattdessen greifen Versicherer auf das Argument zurück, einzelne Aufträge seien weiterhin möglich. So zahlte etwa die Nürnberger Lebensversicherung einer freischaffenden Journalistin nach unserer Einschaltung eine hohe Abfindung, nachdem sie die Anerkennung zunächst abgelehnt hatte.
Landwirte und Familienbetriebe
In landwirtschaftlichen Betrieben ist die körperliche Arbeit des Inhabers meist unverzichtbar, und Familienangehörige arbeiten ohnehin bereits mit. Die WWK Lebensversicherung erkannte nach unserer Unterstützung die Berufsunfähigkeit eines Landwirts an, der nach einem Unfall mit mehreren Brüchen an einem Rückenleiden litt.
Ihre Rolle im Unternehmen passt nicht in eine Schublade? Genau dann müssen Satzung, Gesellschaftsvertrag und Arbeitsalltag gemeinsam betrachtet werden.
Nach der Anerkennung: Nachprüfung, Leistungseinstellung und Verweisung
Viele Unternehmer glauben, mit dem Anerkenntnis sei der Streit beendet. Tatsächlich darf der Versicherer die Berufsunfähigkeit in regelmäßigen Abständen nachprüfen. Gerade Selbstständige, die nach einiger Zeit wieder unternehmerisch aktiv werden, geraten dabei ins Visier.
Anforderungen an eine Leistungseinstellung
Nach § 174 VVG wird der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherten die Veränderung in Textform nachvollziehbar mitteilt. Die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung ein. Der Versicherer muss den Zustand zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses mit dem späteren Zustand vergleichen (BGH, Urteil vom 07.12.2016, IV ZR 434/15). Eine pauschale Behauptung, es gehe Ihnen besser, genügt nicht.
Praxisfall: Leistungseinstellung bei einer selbstständigen Physiotherapeutin
Eine selbstständige Physiotherapeutin war nach einem Unfall mit komplexen Schäden am Sprungbein dauerhaft berufsunfähig, und die Leistungen waren anerkannt. Nach Jahren stellte die Proxalto Lebensversicherung, die den Vertrag übernommen hatte, die Zahlungen mit dem Hinweis auf eine gesundheitliche Besserung ein. Rechtsanwältin Aylin Kempf hielt die Einstellung für rechtsfehlerhaft und erhob Klage. Das Landgericht München I verurteilte die Proxalto zur Fortzahlung. Nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts München nahm der Versicherer seine Berufung zurück. Details finden Sie im Fallbericht zur Physiotherapeutin.
Neue Tätigkeit nach der Berufsunfähigkeit
Wer nach dem Anerkenntnis eine neue Tätigkeit aufnimmt, riskiert eine konkrete Verweisung. Die neue Tätigkeit muss dann aber Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen, und zwar nach Einkommen, Anforderungen und sozialer Wertschätzung. Da die Berufsausübung vor dem Versicherungsfall den Vergleichsmaßstab liefert, muss bekannt sein, welches Einkommen sie sicherte und wie sich die Entwicklungsmöglichkeiten darstellten (BGH, Urteil vom 21.04.2010, IV ZR 8/08). Für Unternehmer mit schwankenden Gewinnen ist dieser Vergleich besonders anspruchsvoll.
Sie planen einen beruflichen Neustart, obwohl Sie BU-Rente beziehen? Sprechen Sie mit uns, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.
Weitere Ablehnungsgründe bei Unternehmern und Ihr Vorgehen
Vorvertragliche Anzeigepflicht und Anfechtung
Unternehmer gehen wegen des Zeitdrucks im Alltag oft seltener zum Arzt, lassen sich aber gelegentlich bei Beschwerden krankschreiben oder Medikamente verordnen. Diese Einträge tauchen im Leistungsfall in den Akten auf. Der Versicherer prüft dann, ob sie im Antrag hätten angegeben werden müssen. Rücktritt und Anfechtung sind aber an strenge Voraussetzungen gebunden, insbesondere an eine ordnungsgemäße Belehrung, und die Rechte des Versicherers erlöschen nach § 21 Abs. 3 VVG grundsätzlich nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren. Mehr dazu auf unserer Seite zur Anfechtung und Kündigung der BU.
Vergleichsangebote des Versicherers
Gerade bei hohen Renten bieten Versicherer Unternehmern häufig eine Einmalzahlung gegen Aufgabe aller künftigen Ansprüche an. Ein solcher Vergleich kann sinnvoll sein, etwa wenn die Beweislage schwierig ist. Er kann aber auch einen Bruchteil dessen abbilden, was Ihnen bis zum Vertragsende zustünde. Nehmen Sie ein Angebot deshalb nie ohne Berechnung des Barwerts Ihrer Rentenansprüche und fachanwaltliche Einschätzung an.
Ihr Fahrplan im Leistungsfall
- Unterlagen sichern: Versicherungsschein, Bedingungen, Antrag, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten Jahre vor der Erkrankung.
- Arbeitswoche rekonstruieren: Beschreiben Sie eine typische Woche vor der Erkrankung mit allen Tätigkeiten, Zeitanteilen, körperlichen und geistigen Anforderungen.
- Organigramm erstellen: Wer arbeitet im Betrieb, mit welcher Qualifikation und in welchem Umfang? Welche Aufgaben konnten nur Sie erledigen?
- Medizinische Befunde berufsbezogen einholen: Bitten Sie Ihre Ärzte, die Auswirkungen auf Ihre konkreten Tätigkeiten zu beschreiben.
- Keine Umorganisation zusagen: Stimmen Sie Vorschlägen des Versicherers nicht zu, bevor die Zumutbarkeit geprüft ist.
- Kostenlose Erstprüfung nutzen: Schicken Sie uns das Schreiben Ihres Versicherers über unsere Kontaktmöglichkeiten zu.
Einen Überblick über alle Ablehnungskonstellationen bietet unsere Seite Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht. Wenn Sie noch keinen Antrag gestellt haben, lesen Sie vorab unsere Hinweise zum Leistungsantrag.
Ihre Fachanwälte für Versicherungsrecht bei Berufsunfähigkeit von Unternehmern: L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte
L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB arbeitet ausschließlich auf Versicherungsnehmerseite und vertritt Sie bundesweit. Wer hinter der Kanzlei steht und wie wir arbeiten, lesen Sie auf unserer Seite Berufsunfähigkeit nach Berufsgruppen.
Wir unterstützen Selbstständige, Freiberufler und Geschäftsführer beim Leistungsantrag, bei der Abwehr unzumutbarer Umorganisationsforderungen, bei Anfechtungen und bei Leistungseinstellungen. Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz mit dem Versicherer und vertreten Sie außergerichtlich wie gerichtlich in ganz Deutschland.
Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt ab, verlangt eine Umorganisation oder bietet eine Abfindung an? Senden Sie uns das Schreiben für eine kostenlose Erstprüfung. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.
FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Berufsunfähigkeit von Selbstständigen und Geschäftsführern
Nur wenn die Umorganisation zumutbar ist. Sie muss betrieblich möglich sein, darf keinen erheblichen Kapitaleinsatz verlangen und keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verursachen. Zudem muss Ihnen eine Ihrer bisherigen Stellung entsprechende Tätigkeit verbleiben. Viele Umorganisationsvorschläge der Versicherer erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
In der Regel nicht oder nur eingeschränkt. Ein Fremdgeschäftsführer ohne maßgebliche Beteiligung kann Personal und Struktur nicht allein bestimmen. Maßgeblich sind der Geschäftsführervertrag, der Gesellschaftsvertrag und die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse.
Der Versicherer darf Auskünfte verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sind, typischerweise Angaben zu Mitarbeitern, Umsätzen, Kosten und Gewinnen. Er darf aber nicht beliebig alles anfordern. Welche Unterlagen erforderlich sind und wie sie aufbereitet werden, sollten Sie mit einem Fachanwalt abstimmen.
Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Einbuße auf Dauer ins Gewicht fällt und die bisherige Lebensstellung gefährdet. In der Praxis werden Einbußen von etwa 20 Prozent häufig als Orientierung genannt, bei niedrigen Einkommen kann auch weniger unzumutbar sein.
Das ist selten möglich, weil ohne Mitarbeiter keine Aufgaben umverteilt werden können. Der Versicherer müsste darlegen, dass Sie Ihren Beruf durch eine andere Arbeitsweise weiterhin im erforderlichen Umfang ausüben können. Entscheidend ist eine genaue Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit.
Das hängt von Ihren Bedingungen ab. Moderne Verträge verzichten meist auf die abstrakte Verweisung. Eine konkrete Verweisung setzt voraus, dass Sie tatsächlich eine andere Tätigkeit ausüben, die Ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht.
Der Versicherer kann im Nachprüfungsverfahren eine konkrete Verweisung prüfen. Er muss dann darlegen, dass die neue Tätigkeit nach Einkommen, Anforderungen und sozialer Wertschätzung Ihrer früheren Lebensstellung entspricht. Lassen Sie die Auswirkungen vor der Gründung prüfen.
Ja, psychische Erkrankungen können gerade Führungskräfte in ihrem Kern treffen, weil Entscheidungsfähigkeit, Belastbarkeit und Kommunikation beeinträchtigt sind. Versicherer verlangen hier eine besonders sorgfältige Darstellung des Tätigkeitsbildes. In einem von uns begleiteten Fall erkannte der Versicherer die Berufsunfähigkeit eines Geschäftsführers wegen psychischer Beschwerden an.
Nicht ohne vorherige Prüfung. Stellen Sie die Einmalzahlung dem Barwert aller künftigen Rentenzahlungen und Beitragsbefreiungen gegenüber und berücksichtigen Sie Ihr Prozessrisiko. Ein Vergleich beendet Ihre Ansprüche in aller Regel endgültig.
Am besten bereits vor dem Leistungsantrag, spätestens aber, wenn der Versicherer Fragen zur Betriebsorganisation stellt oder ablehnt. Die Weichen für die Umorganisationsfrage werden früh gestellt. Die Erstprüfung ist bei uns meist kostenfrei, eine bestehende Rechtsschutzversicherung fragen wir auf Wunsch für Sie an.
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Kontaktieren Sie uns via E-Mail oder Kontaktformular. Profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung dank unserer umfassenden Erfahrung mit Versicherungsfällen. Unser Kanzleisitz befindet sich in München. An den weiteren Orten sind wir zwar nicht mit einem Büro vertreten, wir vertreten Sie aber an Ihrem Wohnort in ganz Deutschland und sind unter den folgenden regionalen Servicenummern erreichbar.
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Tel: 089 999 533 450
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