Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 12.10.2017 einen Anlageberater wegen Prospektfehlern bei den Fonds POC Proven Oil Canada Fonds Growth, dem POC Zwei und dem POC Natural Gas zu Schadensersatz verurteilt.
Das Landgericht begründet die Schadensersatzpflicht des Anlageberaters in mittlerer fünfstelliger Höhe mit Prospektfehlern, die von dem Berater nicht richtiggestellt worden sind.
Bei den streitgegenständlichen Fonds, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Zwei GmbH & Co. KG und dem POC Natural Gas GmbH & Co. KG, beinhalten die Gesellschaftsverträge jeweils einen Passus, dass Ausschüttungen, die der Anleger erhalten hat, selbst dann von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden können, wenn die Ausschüttungen ordnungsgemäß und vollständig bilanziert sind und von der Gesellschafterversammlung bereits genehmigt wurden. Auf diese ungewöhnliche Benachteiligung der Anleger wurde nach Einschätzung des Landgerichts Heilbronn weder durch den Anlageberater noch durch die Emissionsprospekte hinreichend hingewiesen. Denn in dem Hauptteil der Prospekte findet sich keine Erläuterung zu der jahrelangen Rückforderbarkeit von Ausschüttungen auch bei deren vorheriger Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.
„Es bestehen nach unserer Einschätzung somit gute Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen Anlageberater. Daher macht es für Anleger zum jetzigen Zeitpunkt auch keinen Sinn mehr, weiter abzuwarten. Ob bzw. in welcher Höhe die Anleger von den Fonds eine Rückzahlung ihrer Einlagen erhalten werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden. Anleger sollten daher überlegen, ob sie nicht ihren Schaden auf anderem Weg ersetzt bekommen. Das Urteil des Landgerichts stellt dafür eine erfolgversprechende Grundlage dar“, erläutert Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachkanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft, die das Urteil erstritten hat.