Die Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung (DBV) hat einem Polizeidienst-Anwärter die Berufsunfähigkeitsrente wegen einer vorgeblichen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen verweigert.
Unser Mandant, ein Polizeidienst-Anwärter, hatte im Jahr 2015 seine Ausbildung zum Polizeibeamten begonnen. Unter anderem musste er hierbei einen Sporttest und einen Lungenbelastungstest absolvieren. Der Sporttest verlief problemlos, der Lungenbelastungstest blieb ohne Auffälligkeiten. Kurz danach beantragte der Polizeidienst-Anwärter die Berufsunfähigkeitsversicherung bei der DBV und verneinte im Gesundheitsfragebogen wahrheitsgemäß Vorerkrankungen oder ärztliche Behandlungen in den letzten Jahren.
Im Jahr 2017 wurde bei dem Polizeidienstanwärter ein Belastungsasthma festgestellt. Die zuständige Behörde stellte fest, dass der Polizeidienst-Anwärter nicht polizeidienstfähig ist, und entließ ihn aus dem Polizeidienst. Der Polizeidienst-Anwärter stellte in der Folge Leistungsantrag bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung und hoffte, wenigstens eine finanzielle Entschädigung für die Zerstörung seines beruflichen Lebenstraums zu erhalten.
Umso betroffener war er, als die DBV die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigerte und auch noch von dem Versicherungsvertrag zurücktrat. Begründet wurde dies von der DBV mit einer vorgeblichen Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch den Polizeidienst-Anwärter, weil er nach Ansicht der DBV bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags Kenntnis von seinem Asthma gehabt habe.
Der Polizeidienst-Anwärter wandte sich daraufhin hilfesuchend an die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., kam nach einer intensiven Prüfung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Leistungsverweigerung und der Rücktritt der DBV rechtsfehlerhaft sein dürften. Denn weder lag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags eine Asthmaerkrankung bei unserem Mandanten vor, noch hatte unser Mandant Kenntnis von seinem vorgeblichen Asthma. „Dass unser Mandant zu diesem Zeitpunkt kein Asthma hatte, wird unseres Erachtens nach belegt durch die Gesundheitsprüfung im Rahmen der Aufnahmeprüfung der Polizei. Wenn sogar der Lungenbelastungstest keine Auffälligkeiten zeigt, spricht viel dafür, dass auch kein Belastungsasthma vorlag.“
L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft geht daher von guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die DBV aus.