Die bloße Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen rechtfertigt nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt haben. Die Beweislast dafür liegt beim Versicherer. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9....
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