Leitungswasserversicherung: Eintritt des Versicherungsfall erst bei Schadenseintritt

Der Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung tritt erst bei Beschädigung der versicherten Sache ein. Das Landgericht Regensburg hat mit Datum vom 13. August 2008, Az. 3 O 579/08, festgestellt, dass der Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung erst bei Beschädigung der versicherten Sache eintritt. Ausreichend ist demnach nicht der Bruch des Rohres oder der Austritt von Leitungswasser. Hierauf […]