Die Beweislast dafür, dass eine vorsätzliche Brandstiftung gerade von dem Versicherungsnehmer verübt wurde, liegt bei der Feuerversicherung.
Das Landgericht Lübeck hat mit Datum vom 21. Dezember 2012, Az. 4 O 286/10, festgestellt, dass die Beweislast dafür, dass eine vorsätzliche Brandstiftung gerade von dem Versicherungsnehmer verübt wurde, bei der Feuerversicherung liegt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Gebäudeversicherung Leistungen aus der Feuerversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass die unstreitige Brandstiftung von dem Versicherungsnehmer verübt worden sei und sie daher nicht eintrittspflichtig sei. Das Landgericht verurteilte gleichwohl die Versicherung zur Zahlung und begründete das Urteil damit, dass zwar in der Tat unstreitig sei, dass das Gebäude durch Brandstiftung zerstört worden sei. Allerdings liege die Darlegungs- und Beweislast für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls bei dem Versicherer. Dieser müsse hierzu den Vollbeweis erbringen. Vorliegend spreche zwar viel für eine Brandstiftung gerade durch den Versicherungsnehmer, bewiesen sei dies aber nicht.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass nicht der Versicherungsnehmer alles beweisen muss. Er muss lediglich den Eintritt des Versicherungsfalls darlegen und beweisen. Die Versicherung ist dann beweislastig dafür, dass sie vorgeblich nicht eintrittspflichtig sein soll. Dieser Beweis ist im Wege des Vollbeweises zu führen, sodass hohe Hürden für eine erfolgreiche Verteidigung des Versicherers bestehen. “
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.