Versicherungsschutz aus der Sturmversicherung besteht auch bei einem Verstoß gegen Instandsetzungsobliegenheiten.
Das Landgericht Magdeburg hat mit Datum vom 1. November 2012, Az. 11 O 2008/11, festgestellt, dass Versicherungsschutz auch bei einem Verstoß gegen Instandsetzungsobliegenheiten besteht. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Gebäudeversicherung Leistungen aus der Sturmversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer Instandsetzungsobliegenheiten verletzt habe.
Das Landgericht Magdeburg verurteilte gleichwohl die Versicherung zur Zahlung der versicherten Leistungen und erklärte, dass die Versicherung bereits nicht dargelegt hätte, dass der Versicherungsnehmer die Instandsetzungsobliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe. Dies sei aber Voraussetzung für eine Kürzung der Versicherungsleistungen. Hinzu komme, dass die Versicherung es unterlassen habe, den Versicherungsvertrag rechtzeitig nach Kenntnis von der Verletzung der Instandsetzungsobliegenheiten gekündigt zu haben. Eine Kürzung der Versicherungsleistungen komme daher nicht in Betracht.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Urteil zeigt, dass die Angst vieler Versicherungsnehmer unbegründet ist. Auch Versicherungsgesellschaften begehen Fehler. Vorliegend hat es der Versicherer sogar gleich zweimal unterlassen, ordnungsgemäß vorzutragen.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.