Die Coronakrise hat dramatische Auswirkungen. Dies betrifft sowohl die Bevölkerung als auch die Privatwirtschaft hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Fortexistenz. Aufgrund der Schließungsverfügung der deutschen Behörden ist es zahlreichen Unternehmen momentan nicht mehr erlaubt, ihren Betrieb fortzuführen. Glück im Unglück haben hierbei eigentlich noch diejenigen Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben.
Die Betriebsschließungsversicherung bietet eine umfassende Absicherung vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers. Die Versicherung ersetzt im Schadenfall den Ertragsausfall, wobei in der Regel die Haftzeit auf 30 Tage begrenzt ist, sowie weitere Kosten, insbesondere die Lohnkosten der Angestellten.
„Dies gilt allerdings nur in der Theorie“, erklärt der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Wie mehrere große deutsche Versicherer übereinstimmend erklärten, gilt Versicherungsschutz nicht aufgrund von behördlichen Auflagen und Allgemeinverfügungen, die aufgrund von Covid-19 ausgesprochen wurden.“
Die Begründungen hierfür sind unterschiedlich. In der Regel läuft es allerdings darauf hinaus, dass die Versicherungen damit argumentieren, dass die Viruserkrankung Covid-19 bei Abschluss der Versicherung noch nicht bekannt gewesen und deswegen auch nicht versicherbar gewesen sei.
„Diese Begründung erachten wir für schlicht falsch”, entgegnet die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Rechtsanwältin Aylin Kempf. „Denn es ist ja nun mal Sinn und Zweck einer Versicherung, Versicherungsschutz auch für noch nicht feststehende Versicherungsfälle zu erteilen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Versicherung in den Bedingungen explizit namentlich aufgeführte Seuchen und Erkrankungen benennt und versichert. Diese namentliche Einschränkung ist aber in der Regel in den Versicherungsbedingungen gerade nicht zu finden. Wir bewerten daher die Ablehnung der Versicherungen als untauglichen Versuch, sich ihrer Eintrittspflicht zu entziehen und gehen vielmehr von guten Erfolgsaussichten für die Betriebe aus, um Zahlungsansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zu erhalten.“
Wir empfehlen daher Betroffenen, zeitnah Rechtsrat bei auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.