Eine konkrete Verweisung eines Versicherten auf einen Beruf mit 25 % niedrigerem Einkommen in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist unzulässig.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 7. Dezember 2016, Az. 5 U 84/16, festgestellt, dass eine konkrete Verweisung eines Versicherten auf einen Beruf mit 25 % niedrigerem Einkommen in der Berufsunfähigkeitsversicherung unzulässig ist. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung zwar erst die Berufsunfähigkeit des Klägers anerkannt. Als die Versicherung dann aber erfuhr, dass der versicherte Gas- und Wasserinstallateur nach einer Umschulung als Technischer Zeichner tätig war, verweigerte die Versicherung die Leistungen und begründete dies damit, dass der Versicherte nun in einem anderen Beruf tätig und somit nicht berufsunfähig sei. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung entschied das Oberlandesgericht nun, dass das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft war. Denn entscheidend für die Frage, welchen Beruf der Versicherte ausübt, sei die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie in „gesunden Tagen“ ausgestaltet war. Hierbei sei insbesondere auch auf die Höhe des Einkommens abzustellen. Da vorliegend das Einkommen des Versicherten um 27 % niedriger als vor der Berufsunfähigkeit war, sei die Tätigkeit als Technischer Zeichner kein Beruf, auf die der Versicherte konkret verwiesen werden könne. Der Versicherte sei daher weiterhin berufsunfähig, sodass die Versicherung antragsgemäß in der Hauptsache zu verurteilen sei.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Gericht hat erneut festgestellt, dass entscheidend für die Bewertung der Berufsunfähigkeit allein derjenige Beruf ist, der von dem Versicherten zuletzt in, wie es der BGH ausdrückt, gesunden Tagen, also zum Zeitpunkt der vollen Leistungsfähigkeit ausgeübt wurde. Ist die nach der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit mit dem vor der Erkrankung ausgeübten Beruf nicht vergleichbar, liegt in der Regel automatisch weiterhin Berufsunfähigkeit vor.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.