BGH: Freizeit kein Nachteil bei Berufsunfähigkeit

Ein höherer Freizeitanteil des Versicherten ist im Rahmen der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichthof hat mit Datum vom 7. Dezember 2016 festgestellt, dass ein höherer Freizeitanteil und Arbeitserleichterungen des Versicherten im Rahmen der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung zwar erst die Berufsunfähigkeit der Klägerin anerkannt. Als die Versicherung dann aber erfuhr, dass die Versicherte ein halbes Jahr später eine andere als die versicherte Tätigkeit aufnahm, verweigerte die Versicherung die Leistungen und begründete dies damit, dass die Versicherte in einem anderen Beruf tätig und somit nicht berufsunfähig sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage ab.

Auf die hiergegen eingelegte Revision entschied der Bundesgerichtshof, dass die Begründung für die Klageabweisung rechtsfehlerhaft war. Diese sah vor, dass der von der Versicherten zuletzt gesund ausgeübte Beruf der Krankenschwester und der nun ausgeübte Beruf vergleichbar seien. Zwar liege eine Gehaltseinbuße vor, was prinzipiell zu einer Nichtvergleichbarkeit der beiden Berufe führe. Zum Nachteil der Klägerin sei aber zu berücksichtigen, dass die Lebensstellung der Klägerin durch einen wesentlich höheren Freizeitanteil geprägt werde und besondere Belastungen wie Nachtarbeit entfielen.

Diese Begründung hat der Bundesgerichtshof nun als systemwidrig abgelehnt. Demnach ist eine Verrechnung von Freizeit und Arbeitserleichterungen mit der Einkommensdifferenz nicht mit dem Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbar. Diese beiden Kriterien dürften somit bei der Vergleichbarkeit der Berufe nicht zum Nachteil des Versicherten angerechnet werden.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat erneut festgestellt, dass trotz Aufnahme einer Tätigkeit Berufsunfähigkeit weiterhin vorliegt, wenn der aktuell ausgeübte Beruf nicht mit dem letzten vor Krankheit ausgeübten Beruf übereinstimmt und die beiden Berufe nicht vergleichbar sind. Im Rahmen dieser Vergleichprüfung sind mehrere Kriterien wie Ansehen, Einkommen und Anforderungen zu berücksichtigen. Eine Anrechnung von höheren Freizeitanteilen und Arbeitserleichterungen darf hingegen nicht erfolgen.“

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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