Ein höherer Freizeitanteil des Versicherten ist im Rahmen der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichthof hat mit Datum vom 7. Dezember 2016 festgestellt, dass ein höherer Freizeitanteil und Arbeitserleichterungen des Versicherten im Rahmen der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung zwar erst die Berufsunfähigkeit der Klägerin anerkannt. Als die Versicherung dann aber erfuhr, dass die Versicherte ein halbes Jahr später eine andere als die versicherte Tätigkeit aufnahm, verweigerte die Versicherung die Leistungen und begründete dies damit, dass die Versicherte in einem anderen Beruf tätig und somit nicht berufsunfähig sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Revision entschied der Bundesgerichtshof, dass die Begründung für die Klageabweisung rechtsfehlerhaft war. Diese sah vor, dass der von der Versicherten zuletzt gesund ausgeübte Beruf der Krankenschwester und der nun ausgeübte Beruf vergleichbar seien. Zwar liege eine Gehaltseinbuße vor, was prinzipiell zu einer Nichtvergleichbarkeit der beiden Berufe führe. Zum Nachteil der Klägerin sei aber zu berücksichtigen, dass die Lebensstellung der Klägerin durch einen wesentlich höheren Freizeitanteil geprägt werde und besondere Belastungen wie Nachtarbeit entfielen.
Diese Begründung hat der Bundesgerichtshof nun als systemwidrig abgelehnt. Demnach ist eine Verrechnung von Freizeit und Arbeitserleichterungen mit der Einkommensdifferenz nicht mit dem Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbar. Diese beiden Kriterien dürften somit bei der Vergleichbarkeit der Berufe nicht zum Nachteil des Versicherten angerechnet werden.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat erneut festgestellt, dass trotz Aufnahme einer Tätigkeit Berufsunfähigkeit weiterhin vorliegt, wenn der aktuell ausgeübte Beruf nicht mit dem letzten vor Krankheit ausgeübten Beruf übereinstimmt und die beiden Berufe nicht vergleichbar sind. Im Rahmen dieser Vergleichprüfung sind mehrere Kriterien wie Ansehen, Einkommen und Anforderungen zu berücksichtigen. Eine Anrechnung von höheren Freizeitanteilen und Arbeitserleichterungen darf hingegen nicht erfolgen.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.