Es besteht keine Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung trotz Schadens wegen Spielens mit Feuer durch einen Minderjährigen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Datum vom 13. Dezember 2013, Az. 9 U 27/13, festgestellt, dass keine Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung trotz Schadens wegen Spielens mit Feuer durch einen Minderjährigen besteht. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Haftpflichtversicherung Leistungen abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass der mitversicherte Minderjährige durch einen Brand den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Das Landgericht schloss sich der Argumentation der Haftpflichtversicherung gleichwohl nicht an und verurteilte die private Haftpflichtversicherung zur Zahlung. Hiergegen legte die Versicherung Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung zurück und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Das Gericht stellte im Laufe des Verfahrens fest, dass es unbeachtlich sei, ob der Minderjährige tatsächlich den Brand verursacht habe. Denn die Beklagte sei beweislastig dafür, dass der Versicherungsfall von dem Versicherten vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Der Vorsatz dürfe sich aber nicht nur auf die unmittelbare Handlung, sondern auch auf den eingetretenen Schaden beziehen. Vorliegend habe die Haftpflichtversicherung nicht nachweisen können, dass der Minderjährige nicht nur mit dem Feuer gespielt habe, sondern wirklich auch die Sache in Brand setzen wollte.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Verfahren zeigt, dass die Hürden für eine Nichtleistung durch die Haftpflichtversicherung hoch sind. Denn der Versicherungsnehmer muss lediglich nachweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Die Versicherung muss hingegen nachweisen, warum sie leistungsfrei sein soll. Vorliegend hätte die Privatversicherung beweisen müssen, dass der Minderjährige wirklich die Schadensherbeiführung wollte. Dies wird in der Regel nicht gelingen.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.