Die Auslandskrankenversicherung ist auch dann leistungspflichtig, wenn der Versicherte auf der Reise verstirbt und ihm zuvor bekannt war, dass ein Versterben jederzeit möglich ist.
Das Amtsgericht München hat mit Datum vom 16. November 2011, Az. 223 C 14791/06, festgestellt, dass die Auslandskrankenversicherung auch dann leistungspflichtig ist, wenn der Versicherte auf der Reise verstirbt und ihm zuvor bekannt war, dass ein Versterben jederzeit möglich ist. Hierauf weist Rechtsanwältin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Auslandskrankenversicherung Leistungen für die Beerdigung des Versicherten abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass bereits bei Vertragsabschluss eine Erkrankung des Versicherten vorlag und diesem auch bekannt war, dass ein jederzeitiges Ableben möglich sei.
Das Amtsgericht entschied hingegen, dass der Versicherungsfall eingetreten sei und die beklagte Versicherung nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten könne. Denn das Leistungsversprechen der Versicherung beziehe sich auch auf den Tod des Versicherten. Hingegen seien die Versicherungsbedingungen nicht dahingehend zu verstehen, dass sich auch der Risikoausschluss auch auf den Todesfall beziehe.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Krankenversicherung muss darlegen und beweisen, dass sie leistungsfrei ist, weil ein Risikoausschlussgrund besteht. Vorliegend ist ihr dies nicht gelungen, weil die Versicherungsbedingungen aus Sicht eines Versicherungsnehmers auszulegen sind.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.