Leistungspflicht der Auslandskrankenversicherung bei Tod des Versicherten

Die Auslandskrankenversicherung ist auch dann leistungspflichtig, wenn der Versicherte auf der Reise verstirbt und ihm zuvor bekannt war, dass ein Versterben jederzeit möglich ist.

Das Amtsgericht München hat mit Datum vom 16. November 2011, Az. 223 C 14791/06, festgestellt, dass die Auslandskrankenversicherung auch dann leistungspflichtig ist, wenn der Versicherte auf der Reise verstirbt und ihm zuvor bekannt war, dass ein Versterben jederzeit möglich ist. Hierauf weist Rechtsanwältin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Auslandskrankenversicherung Leistungen für die Beerdigung des Versicherten abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass bereits bei Vertragsabschluss eine Erkrankung des Versicherten vorlag und diesem auch bekannt war, dass ein jederzeitiges Ableben möglich sei.

Das Amtsgericht entschied hingegen, dass der Versicherungsfall eingetreten sei und die beklagte Versicherung nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten könne. Denn das Leistungsversprechen der Versicherung beziehe sich auch auf den Tod des Versicherten. Hingegen seien die Versicherungsbedingungen nicht dahingehend zu verstehen, dass sich auch der Risikoausschluss auch auf den Todesfall beziehe.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Krankenversicherung muss darlegen und beweisen, dass sie leistungsfrei ist, weil ein Risikoausschlussgrund besteht. Vorliegend ist ihr dies nicht gelungen, weil die Versicherungsbedingungen aus Sicht eines Versicherungsnehmers auszulegen sind.“

Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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