Die Nichtangabe von Lampenfieber bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen rechtfertigt nach einer Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2022 nicht die Leistungsverweigerung und Vertragsanpassung durch den Versicherer, weil es sich bei Lampenfieber weder um eine Erkrankung noch um Beschwerden handelt.
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 6. Dezember 2022, Az. 4 U 1215/22, festgestellt, dass die Nichtangabe von Lampenfieber bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen nicht die Leistungsverweigerung und Vertragsanpassung durch den Versicherer rechtfertigt, weil es sich bei Lampenfieber weder um eine Erkrankung noch um Beschwerden handelt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Leistungsantrag bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Im vorliegenden Verfahren hatte die Versicherungsnehmerin bei der beklagten Versicherung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Vor Abschluss der Versicherung musste sie Gesundheitsfragen beantworten. Hierbei gab die Versicherungsnehmerin nicht an, an Lampenfieber zu leiden. Nachdem die Versicherungsnehmerin berufsunfähig wurde, beantragte sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese holte daraufhin ärztliche Behandlungsunterlagen ein und erlangte hierdurch die Information über das Lampenfieber, wegen dem die Klägerin auch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hatte. Daraufhin erklärte der Versicherer die Vertragsanpassung.
Klage gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung
Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin und reichte Klage beim Landgericht ein. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Dresden gaben der Versicherungsnehmerin Recht und erklärten die Vertragsanpassung für unwirksam
Positive Urteile von Landgericht und Oberlandesgericht
Begründet wurde dies von den beiden Gerichten damit, dass es der beklagten Versicherung nicht gelungen sei, eine angabepflichtige Erkrankung zu beweisen. Denn ein bloßes Lampenfieber, das unterhalb der Schwelle zur krankhaften Prüfungsangst sei, sei nicht als Erkrankung oder Beschwerden im Sinne des Fragekatalogs der Berufsunfähigkeitsversicherung zu verstehen.
Insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Erneut hat ein Oberlandesgericht festgestellt, dass eine bloße Falschauskunft bei den Gesundheitsfragen nicht zwingend die Versicherung zur Leistungsverweigerung berechtigt. Vielmehr muss nicht nur der subjektive Umstand, der zur objektiven Falschauskunft führt, detailliert geprüft werden, sondern bereits auch, ob überhaupt eine angabepflichtige Erkrankung vorlag.“
Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.