OLG Dresden: Lampenfieber keine gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung angabepflichtige Erkrankung

Die Nichtangabe von Lampenfieber bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen rechtfertigt nach einer Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2022 nicht die Leistungsverweigerung und Vertragsanpassung durch den Versicherer, weil es sich bei Lampenfieber weder um eine Erkrankung noch um Beschwerden handelt.

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 6. Dezember 2022, Az. 4 U 1215/22, festgestellt, dass die Nichtangabe von Lampenfieber bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen nicht die Leistungsverweigerung und Vertragsanpassung durch den Versicherer rechtfertigt, weil es sich bei Lampenfieber weder um eine Erkrankung noch um Beschwerden handelt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Leistungsantrag bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Im vorliegenden Verfahren hatte die Versicherungsnehmerin bei der beklagten Versicherung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Vor Abschluss der Versicherung musste sie Gesundheitsfragen beantworten. Hierbei gab die Versicherungsnehmerin nicht an, an Lampenfieber zu leiden. Nachdem die Versicherungsnehmerin berufsunfähig wurde, beantragte sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese holte daraufhin ärztliche Behandlungsunterlagen ein und erlangte hierdurch die Information über das Lampenfieber, wegen dem die Klägerin auch ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hatte. Daraufhin erklärte der Versicherer die Vertragsanpassung.

Klage gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung

Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin und reichte Klage beim Landgericht ein. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Dresden gaben der Versicherungsnehmerin Recht und erklärten die Vertragsanpassung für unwirksam

Positive Urteile von Landgericht und Oberlandesgericht

Begründet wurde dies von den beiden Gerichten damit, dass es der beklagten Versicherung nicht gelungen sei, eine angabepflichtige Erkrankung zu beweisen. Denn ein bloßes Lampenfieber, das unterhalb der Schwelle zur krankhaften Prüfungsangst sei, sei nicht als Erkrankung oder Beschwerden im Sinne des Fragekatalogs der Berufsunfähigkeitsversicherung zu verstehen.

Insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Erneut hat ein Oberlandesgericht festgestellt, dass eine bloße Falschauskunft bei den Gesundheitsfragen nicht zwingend die Versicherung zur Leistungsverweigerung berechtigt. Vielmehr muss nicht nur der subjektive Umstand, der zur objektiven Falschauskunft führt, detailliert geprüft werden, sondern bereits auch, ob überhaupt eine angabepflichtige Erkrankung vorlag.“

Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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