Unklare Antragsfragen gehen zu Lasten des Versicherers und schließen eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung daher aus.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.05.2017 (I-4 U 41/16) festgestellt, dass unklare Antragsfragen zu Lasten des Versicherers gehen und daher eine Anfechtung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung ausschließen. Dies betrifft insbesondere auch Fragen nach bestehenden Vorschäden. Hierauf weist Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die Versicherungsnehmerin auf die Frage im Versicherungsantrag nach Vorschäden in den letzten fünf Jahren zwar drei Vorschäden angegeben, zwei weitere Ereignisse aber verschwiegen. Die Versicherung nahm dies zu einem späteren Zeitpunkt zum Anlass, den Versicherungsantrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Daraufhin reichte die Versicherungsnehmerin Klage beim Landgericht ein. Das Landgericht gab der die Versicherungsnehmerin Recht und gab der Klage statt.
Hiergegen legte die Versicherung Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung zu großen Teilen ab und stellte fest, dass es bereits an einer objektiven Verletzung einer Anzeigeobliegenheit fehlen dürfte, zumindest aber keine arglistige Täuschung vorlag. Denn die von dem Versicherer gestellte Frage nach Vorschäden sei unklar formuliert. Für einen Versicherungsnehmer könne sie durchaus dahingehend verstanden werden, dass unter Vorschäden nur solche Fälle zu subsumieren sein sollen, bei denen der Vorversicherer tatsächlich eine Leistung erbringen musste. Die bloße Schadensanzeige sei nach diesem Verständnis hingegen kein Vorschaden.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Oberlandesgericht hat erneut festgestellt, dass die Versicherungsverträge einschließlich der Antragsfragen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.