Die private Krankenversicherung kann den Vertrag zu ihren Gunsten nur dann gemäß § 19 Absatz 5 VVG anpassen, wenn sie den Versicherungsnehmer bei Antragstellung auf die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung hinweist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Datum vom 3. Dezember 2015, Az. 12 U 19/14, festgestellt, dass die private Krankenversicherung den Vertrag zu ihren Gunsten nur dann gemäß § 19 Absatz 5 VVG anpassen kann, wenn sie den Versicherungsnehmer bei Antragstellung auf die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Krankenversicherung Leistungen aus der privaten Krankenversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht zumindest fahrlässig verletzt habe. Das Landgericht gab dem Versicherer Recht und wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied nun, dass es nicht entscheidend sei, ob der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen tatsächlich falsch beantwortet hat. Denn die Krankenversicherung habe den Versicherungsnehmer zuvor nicht ausreichend auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Hierzu reiche es gerade nicht aus, dass der Versicherer die eigenen Rechte darstelle. Vielmehr müsse zugleich darauf hingewiesen werden, welche Folgen dies für den Versicherungsnehmer habe, wenn der Versicherer diese Rechte ausübe. Da dieser Rechtsfolgenhinweis vorliegend ungenügend sei, könne der Versicherer auch nicht den Vertrag gem. § 19 Abs. 5 VVG anpassen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass für Versicherungen hohe Hürden bestehen, um vom Vertrag zurückzutreten oder diesen anzufechten. Neben einem vorwerfbaren Verhalten des Versicherungsnehmers muss ein deutlicher Rechtsfolgenhinweis über die Konsequenz eines Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers vorliegen. Diese formelle Hürde wird nach unserer Einschätzung von den Versicherern regelmäßig nicht genommen.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.