Betriebshaftpflicht-Versicherung

Betriebshaftpflicht-Versicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung dient der Abdeckung von Haftungsrisiken von Unternehmen. Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung können sowohl bestimmte Risikobereiche und Einzeltätigkeiten als auch eine gesamte Branche abgesichert werden.

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Betriebshaftpflichtversicherung nur dann eingreift, wenn nicht bereits die Privathaftpflichtversicherung den Schaden übernehmen muss. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist somit immer nur nachrangig in Anspruch zu nehmen. Dies ist zugleich eine der umstrittensten Fragen bei einem Schadensfall: Regelmäßig verweist eine Betriebshaftpflichtversicherung auf die Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung und vice versa. Der Versicherungsnehmer kommt regelmäßig an diesem Punkt mit seinen Ansprüchen nicht weiter. Hier ist die Inanspruchnahme von Fachanwälten zwingend notwendig.

Häufige Fragen

Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich zutreffend. In der Tat tritt die Betriebshaftpflichtversicherung immer nur nachrangig ein, so dass primär zu prüfen ist, ob die Privathaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. Ob dies der Fall ist, erfolgt anhand der Abgrenzung, ob die schadenstiftende Tätigkeit zum geschäftlichen Betrieb gehört. Zu beachten ist hierbei, dass der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass das Risiko nicht der privaten Haftpflichtversicherung zuzurechnen ist.

Im Kern gehört eine Tätigkeit dann zu dem Risikobereich der Privathaftpflichtversicherung, wenn die Tätigkeit als Hobby oder in der Freizeit ausgeübt wird und der innere Zusammenhang zu einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit fehlt. Hieran ändert auch nichts, wenn die Tätigkeit unter Ausnutzung beruflicher Fähigkeiten und gegen Bezahlung ausgeführt wird.

Diese Begründung ist grundsätzlich zutreffend. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt in der Tat nur solche Risiken, die sich aus der Tätigkeit im Betrieb ergeben.

Zu prüfen ist allerdings konkret, ob es sich wirklich um ein privates Risiko oder nicht doch vielmehr um ein betriebliches Risiko handelt. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass auch solche Gefahren versichert sind, die untypisch sind und mit denen bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht gerechnet werden musste. Für die Frage, ob somit eine betriebliche Gefahr vorliegt, ist zu prüfen, ob ein innerer ursächlicher Zusammenhang zu der Tätigkeit vorliegt, was dann der Fall ist, wenn mit der Tätigkeit Betriebsinteressen zumindest indirekt gefördert werden sollen.

In der Betriebshaftpflichtversicherung wird häufig um hohe Schäden gestritten. Dementsprechend groß ist auch das Interesse der Versicherung, die Leistung gering zu halten oder sogar ganz abzuwehren. Folglich ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Versicherung alle Möglichkeiten ergreift, um sich ihrer Haftung zu entledigen. Der Versicherungsnehmer, der die Fallstricke oftmals nicht kennt, steht dem ohne ausreichenden Schutz gegenüber.

Wir empfehlen daher betroffenen Unternehmen, vor oder unmittelbar nach der Schadensanzeige an die Versicherung fachanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Interessen der Mandantschaft umfassend und bestmöglich geschützt werden.

Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen, dem Entstehen des Schadens, dem Schadensverursacher, dem Schadenszeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann.
In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung nur zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Hier kommt es auf eine Gesamtabwägung an, für die eine fundierte fachanwaltliche Argumentation unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass grob fahrlässiges Handeln nicht zwingend zu einem Anspruchsverlust führt. Hinzu kommt, dass die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist.

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L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

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