Gewerbliche Betriebsschließungsversicherung
Die Betriebsschließungsversicherung bietet eine umfassende Absicherung vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers. Die Versicherung ersetzt im Schadenfall den Ertragsausfall, wobei in der Regel die Haftzeit auf 30 Tage begrenzt ist, sowie weitere Kosten, insbesondere die Lohnkosten der Angestellten. Die Betriebsschließungsversicherung spielt im gewerblichen und industriellen Bereich eine wichtige Rolle.
Im Streit zwischen den Versicherten und der Betriebsschließungsversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Betriebsschließungsversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.
Im Ergebnis ist gleichwohl von guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Betriebsschließungsversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.
Häufige Fragen
Die Betriebsschließungsversicherung ist keine Allgefahrenversicherung, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen, versicherten Gefahrentatbestände auf.
Die Betriebsschließungsversicherung bietet eine umfassende Absicherung vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers. Die Versicherung ersetzt im Schadenfall den Ertragsausfall, wobei in der Regel die Haftzeit auf 30 Tage begrenzt ist, sowie weitere Kosten, insbesondere die Lohnkosten der Angestellten.
Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie kurz an.
Die Versicherung ist eintrittspflichtig, wenn eine Betriebsunterbrechung vorliegt. Hierzu ist im Rahmen einer hypothetischen Parallelbetrachtung von einer Betriebsunterbrechung auszugehen, wenn der Betrieb beim hypothetischen Wegfall des Sachschadens unverändert fortgesetzt werden könnte.
Diese Begründung erachten wir für schlicht falsch. Denn es ist ja nun mal Sinn und Zweck einer Versicherung, Versicherungsschutz auch für noch nicht feststehende Versicherungsfälle zu erteilen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Versicherung in den Bedingungen explizit namentlich aufgeführte Seuchen und Erkrankungen benennt und versichert. Diese namentliche Einschränkung ist aber in der Regel in den Versicherungsbedingungen gerade nicht zu finden. Auch dann käme es aber auf den genauen Wortlaut des Ausschlusses an.
Wir bewerten daher die Ablehnung der Versicherungen als untauglichen Versuch, sich ihrer Eintrittspflicht zu entziehen und gehen vielmehr von guten Erfolgsaussichten für die Betriebe aus, um Zahlungsansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zu erhalten.
Der Versicherer leistet nur für einen bestimmten Zeitraum, die sogenannte Haftzeit. Diese beträgt regelmäßig 12 Monate seit Eintritt des Sachschadens. Entscheidend sind also nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Schadensursache, der Erkennbarkeit und des Beginns der Betriebsunterbrechung.
Versichert ist der entstandene Ertragsausfall. Wertbildende Faktoren sind die fortlaufenden Kosten und der Betriebsgewinn. Eine detaillierte Aufstellung ist hierbei unerlässlich. Regelmäßig ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
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Gewerbliches Versicherungsrecht
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Betriebsschließungsversicherung
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