Maschinen-Versicherung
Die Maschinen-Versicherung oder auch Maschinen-Kasko-Versicherung bietet Unternehmen Versicherungsschutz für die versicherten Maschinen gegen deren Beschädigung oder Zerstörung.
Die Maschinenversicherung ist eine Allgefahrendeckung. Sie gewährt in der Regel Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an der versicherten Maschine. Die Maschinenversicherung kann hierbei sowohl für stationäre als auch für bewegliche Risiken abgeschlossen werden. Versicherungsverträge werden in der Regel individuell ausgehandelt, so dass Streitigkeiten wegen der Auslegung der Versicherungsbedingungen und dem Umfang des Versicherungsschutzes entstehen können. Ein weiterer kritischer Punkt ist die Frage der Vorhersehbarkeit des eingetretenen Schadensereignisses.
Häufige Fragen
Die Maschinen-Versicherung ist eine Allgefahrenversicherung, sodass es nicht auf die Schadensursache ankommt. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die versicherte Maschine beschädigt oder zerstört wird.
In der Maschinen-Versicherung wird häufig um hohe Schäden gestritten. Dementsprechend hoch ist auch das Interesse der Versicherung, die Leistung gering zu halten oder sogar ganz abzuwehren. Folglich ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Versicherung alle Möglichkeiten ergreift, um sich ihrer Haftung zu entledigen. Der Versicherungsnehmer, der die Fallstricke oftmals nicht kennt, steht dem ohne ausreichenden Schutz gegenüber.
Wir empfehlen daher betroffenen Unternehmen, vor oder unmittelbar nach der Schadensanzeige an die Versicherung fachanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Interessen der Mandantschaft umfassend und bestmöglich geschützt werden.
In der Maschinen-Versicherung ist Voraussetzung für den Versicherungsfall, dass die versicherte Maschine unvorhergesehen beschädigt oder zerstört wurde. Unvorhergesehen sind in der Regel Schäden, die der Versicherungsnehmer weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Im Streit steht hierbei regelmäßig der Begriff des Unvorhergesehenen. Unvorhergesehen ist ein Schaden, wenn dieser plötzlich eingetreten ist. Hingegen gelten als vorhersehbare Schäden solche, die ein typischer Versicherungsnehmer mit dem erforderlichen Fachwissen erkennen konnte oder hätte erkennen müssen.
Zu berücksichtigen ist hierbei zwar, dass wohl der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass der Schaden unvorhersehbar war. Allerdings obliegt es der Versicherung zu beweisen, ob der Schaden mit dem erforderlichen Fachwissen hätte vorgesehen werden können. Diese Beweislastverteilung übersehen Versicherungen regelmäßig, so dass es hier von Nöten ist, die Versicherungen auf die richtige Anwendung des Beweismaßes hinzuweisen.
Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen, dem Entstehen des Schadens, dem Schadensverursacher, dem Schadenszeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann.
In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung nur zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen. Hier kommt es auf eine Gesamtabwägung an, für die eine fundierte fachanwaltliche Argumentation unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass grob fahrlässiges Handeln nicht zwingend zu einem Anspruchsverlust führt. Hinzu kommt, dass die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist.