Sturmversicherung
Die Sturmversicherung bietet ihren Versicherten Versicherungsschutz für die versicherten Immobilien und Mobilien gegen dessen Beschädigung oder Zerstörung aufgrund von Sturm und Hagel. Die Sturmversicherung spielt insbesondere im gewerblichen und industriellen Bereich eine wichtige Rolle. Auch im privaten Bereich werden aber Sturmversicherungen angeboten.
Im Streit zwischen den Versicherten und der Sturmversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Sturmversicherung bestreitet, dass der Schaden durch einen Sturm entstanden ist, wirft den Versicherungsnehmern ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.
Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Sturmversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.
Häufige Fragen
Oftmals sind die Gefahren gegen Sturm und Hagel bereits in der Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung beinhaltet. Teilweise wird darüber hinaus aber auch alternativ oder zusätzlich eine Sturmversicherung abgeschlossen
Die Sturmversicherung ist keine Allgefahrenversicherung, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen, versicherten Gefahrentatbestände auf. Hierzu gehören grundsätzlich die Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Sachen durch Sturm oder Hagel. Wenn durch eines dieser genannten Gefahrentatbestände sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befindliche bewegliche Sachen oder das Gebäude und dessen Grundstücksbestandteile beschädigt oder zerstört werden, besteht hierfür grundsätzlich auch Versicherungsschutz. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.
Die Sturmversicherung führt in dem Versicherungsvertrag auf, welche Gebäude und Gebäudebestandteile zu den versicherten Sachen gehören. Der Gebäudebegriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Hierunter ist somit ein Bauwerk zu verstehen, dass den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet. Auch Gebäudebestandteile sind somit versichert. Hierzu gehören diejenigen Sachen, die nicht von dem Gebäude getrennt werden können, ohne dabei zerstört zu werden. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.
Auch hier ist festzustellen, dass sich die entschädigungsfähigen Kosten aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Entscheidend ist, dass die Kosten notwendig geworden sind. Sofern dies der Fall ist, gehören zu den erstattungsfähigen Kosten insbesondere Räumungskosten, Hotel- und Unterbringungskosten, Transport- und Lagerungskosten, Schlossänderungskosten, Bewachungskosten, Reparaturkosten für Gebäudeschäden und Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten. Die Versicherungen versuchen aus nachvollziehbaren Gründen, die Kosten niedrig zu halten, und lehnen daher regelmäßig die Übernahme bestimmter Kosten ab. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.
Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig dafür, dass seine Sachen durch einen Sturm beschädigt oder zerstört worden sind. Hierfür reicht es allerdings aus, darzulegen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des einheitlichen Sturmereignisses entsprechende Windgeschwindigkeiten vorhanden waren. Es muss also nicht bewiesen werden, dass die Sachen gerade unmittelbar durch den Sturm beschädigt oder zerstört worden sind. Das Sturmereignis selbst kann durch Auskünfte des zuständigen Wetteramtes belegt werden. Im Ergebnis ist es somit für den Versicherungsnehmer regelmäßig relativ einfach, den Sturm als Schadensursache darzulegen und zu beweisen.
Diese Begründung einer Versicherung ist regelmäßig unzulässig. Denn Versicherungsschutz ist selbst dann zu gewähren, wenn der eingetretene Schaden auch auf den schlechten Zustand des betroffenen Bauwerks oder sogar einen Baumangel zurückzuführen ist. Begründet wird diese Rechtsansicht mit dem Umstand, dass letztlich Mitursächlichkeit ausreichend ist. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.
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Versicherungsrecht
Aktuelle Fälle
Sturmversicherung
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