Der Versicherungsnehmer hat ein Einsichtsrecht in das Schadensgutachten der Sturmversicherung.
Das Landgericht Dresden hat mit Datum vom 27. November 2013, Az. 8 S 269/13 festgestellt, dass der Versicherungsnehmer ein Einsichtsrecht in das Schadensgutachten der Sturmversicherung hat. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Vielschutzversicherung Leistungen aus der Sturmversicherung abgelehnt, nachdem sie zuvor ein Gutachten eingeholt hatte. Zugleich lehnte sie das Gesuch des Versicherungsnehmers auf Einblick in das Gutachten ab. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer kein Anrecht auf Einsichtnahme in das Gutachten habe, weil das Gutachten nicht in seinem Interesse erstellt worden sei. Das Amtsgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung verurteilte das Landgericht Dresden die Versicherung zur Gewährung der Einsichtnahme und begründete das Urteil mit Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Wenn die Versicherung schon keine Leistungen gewähre, bestünde aus Gründen der Waffengleichheit der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Einblick in das Gutachten.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Urteil zeigt, dass die Gerichte die ungünstige Ausgangslage eines einzelnen Versicherten gegen eine Versicherungsgesellschaft erkennen und daher zu Gunsten des Versicherten zumindest das Recht zur Einsichtnahme in das Schadensgutachten bejahen. Ergeben sich hierbei Indizien für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens, kann der Versicherungsnehmer dieses angreifen und so zu seinem Recht kommen.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.