In der Einbruchdiebstahlversicherung besteht Versicherungsschutz auch bei Diebstählen durch bloßes Einsteigen in eine Immobilie.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Datum vom 17. März 2006, Az. 7 U 154/05, festgestellt, dass in der Einbruchdiebstahlversicherung Versicherungsschutz auch bei Diebstählen durch bloßes Einsteigen in eine Immobilie besteht. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Diebstahlversicherung Leistungen aus der Einbruchdiebstahlversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass die Versicherungsnehmerin es unterlassen habe, gegen Schadenminderungsobliegenheiten, die im Versicherungsvertrag aufgeführt seien, verstoßen zu haben, da die Versicherungsnehmerin ein Fenster im Erdgeschoss angelehnt gelassen und nicht geschlossen hatte.
Das Landgericht gab der Versicherungsnehmerin gleichwohl Recht. Die Versicherung legte hiergegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab und begründete dies damit, dass ein Versicherungsfall vorliege, weil der Dieb in die Immobilie eingestiegen sei. Das Einsteigen stelle einen Einbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen dar, weil unter Einbruchdiebstahl das Verschaffen von Zugang auf ungewöhnliche, nach üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise zu verstehen sei. Diese Voraussetzungen seien beim Einsteigen durch ein auch im Erdgeschoss gelegenes und nur angelehntes Fenster erfüllt.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt erneut, dass die Versicherungen darlegen und beweisen müssen, warum sie nicht leistungspflichtig sein soll. Beruft sich die Versicherung hierzu auf ihre Versicherungsbedingungen, müssen diese klar und eindeutig formuliert sein. Ist dies nicht der Fall, geht dies zu Lasten der Versicherung.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.