Die private Haftpflichtversicherung ist leistungspflichtig bei beruflichem Schlüsselverlust.
Das Landgericht Limburg hat mit Datum vom 16. November 2007, Az. 3 S 116/07, festgestellt, dass die private Haftpflichtversicherung auch bei beruflichem Schlüsselverlust leistungspflichtig sein kann. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Haftpflichtversicherung Leistungen abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass die verlorenen Schlüssel berufsbezogen gewesen seien und somit der Ausschlusstatbestand der Berufsbezogenheit vorliege. Das Amtsgericht schloss sich der Argumentation der Haftpflichtversicherung gleichwohl nicht an und verurteilte die private Haftpflichtversicherung zur Zahlung. Hiergegen legte die Versicherung Berufung ein.
Das Landgericht Limburg wies die Berufung zurück und verurteilte die Versicherung somit zur Zahlung. Das Gericht stellte im Laufe des Verfahrens fest, dass es nicht ausreiche, dass ein irgendwie gearteter Bezug der Schlüssel zum Beruf vorliege. Werde der berufsbezogene Schlüssel im privaten Bereich aufbewahrt, liege nur ein mittelbarer äußerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vor. Der Ausschlusstatbestand sei somit nicht erfüllt.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Verfahren zeigt, dass die Hürden für eine Nichtleistung durch die Haftpflichtversicherung hoch sind. Denn der Versicherungsnehmer muss lediglich nachweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Die Versicherung muss hingegen nachweisen, warum sie leistungsfrei sein soll. Vorliegend hätte die Privatversicherung beweisen müssen, dass der Schlüssel wirklich im beruflichen Bereich verloren wurde. Da ihr dies nicht gelungen ist, konnte sie ihre Leistungsfreiheit nicht beweisen.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.