Ihre Spezialisten für Berufsunfähigkeit

Wir sind spezialisiert auf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung!

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht bei Handwerkern und körperlichen Berufen

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht bei Handwerkern und körperlichen Berufen: Rücken kaputt, Rente verweigert?

Ihr Rücken, Ihre Schulter oder Ihre Hände machen die Arbeit auf der Baustelle, in der Werkstatt oder am Kran nicht mehr mit, doch Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht? Häufig verweist der Versicherer auf leichtere Tätigkeiten oder bestreitet die 50 Prozent. L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte prüft als Fachkanzlei für Versicherungsrecht Ihre Ablehnung kostenfrei und setzt Ihre BU-Rente bundesweit durch.

Erfahrungen & Bewertungen zu L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft
Lächelnde Frau in einem beleuchteten Raum.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Porträt eines Mannes mit Brille und Bart.

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist als Fach- und Spezialkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Warum Handwerker und körperlich Arbeitende so oft um ihre BU-Rente kämpfen müssen

Wer als Dachdecker, Elektriker, Maurer, Kfz-Mechaniker, Tischler, Fliesenleger, Kranführer, Hausmeister oder Lagerarbeiter arbeitet, weiß, was der Körper täglich leistet. Heben und Tragen, Überkopfarbeit, Knien, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Vibrationen, Kälte und Nässe. Genau deshalb sind Bandscheibenvorfälle, Arthrose, Schulterverletzungen und Handverletzungen in diesen Berufen die häufigsten Ursachen für eine Berufsunfähigkeit.

Man sollte meinen, dass der Leistungsfall bei körperlich sichtbaren Erkrankungen einfach ist. In der Praxis ist oft das Gegenteil der Fall. Versicherer suchen gezielt nach Tätigkeitsanteilen, die angeblich noch möglich sind, und nach anderen Berufen, auf die sie den Versicherten verweisen können. Wer seinen Handwerksberuf nicht präzise beschreibt, verliert den Leistungsfall häufig an genau dieser Stelle.

Die drei Standardargumente der Versicherer

  • „Leichte Tätigkeiten sind noch möglich“: Aufmaß, Materialbestellung oder Kundengespräche würden angeblich einen großen Teil des Arbeitstages ausmachen.
  • „Die Berufsunfähigkeit liegt unter 50 Prozent“: Der Versicherer zerlegt den Arbeitstag in Einzelschritte und rechnet die belastenden Anteile klein.
  • „Sie können einen anderen Beruf ausüben“: Etwa als Lagerist, Fahrer, Hausmeister, Verkäufer im Baumarkt oder Pförtner.

Keines dieser Argumente ist automatisch richtig. Senden Sie uns das Ablehnungsschreiben, und wir prüfen, ob die Begründung Ihres Versicherers einer rechtlichen Kontrolle standhält.

Die Belastungsmatrix: so wird Ihr Handwerksberuf für den Versicherer greifbar

Nach § 172 Abs. 2 VVG kommt es auf den zuletzt ausgeübten Beruf an, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür eine konkrete Arbeitsbeschreibung, aus der sich die Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit und insbesondere nach ihren Anforderungen an die auch körperliche Leistungsfähigkeit ergeben (BGH, Urteil vom 12.06.1996, IV ZR 117/95). Für körperliche Berufe hat sich eine Darstellung bewährt, die jede Tätigkeit mit ihren konkreten Belastungen verknüpft.

BelastungsartTypische TätigkeitenBesonders betroffen bei
Heben und TragenMaterial, Werkzeugkoffer, Gipskarton, Zementsäcke, ReifenBandscheibenvorfall, Arthrose, Leistenbruch, Herzerkrankungen
ZwangshaltungenKnien beim Fliesenlegen, gebückte Montage, Arbeiten unter FahrzeugenKnie- und Hüftarthrose, Wirbelsäulenerkrankungen
ÜberkopfarbeitDeckenmontage, Elektroinstallation, Trockenbau, MalerarbeitenSchulterverletzungen, Halswirbelsäule, Rotatorenmanschette
Höhe und AbsturzgefahrLeitern, Gerüste, Dächer, KranführerkabineSchwindel, Epilepsie, Gleichgewichtsstörungen, Sehstörungen
Feinmotorik und Kraft der HändeVerschrauben, Löten, Sägen, Bedienung von MaschinenHandverletzungen, Karpaltunnelsyndrom, Rheuma
UmgebungKälte, Nässe, Staub, Lärm, Vibrationen, SchichtarbeitAtemwegserkrankungen, Rheuma, Hauterkrankungen, psychische Belastung

Wie Sie die Matrix praktisch nutzen

Gehen Sie eine typische Arbeitswoche vor Ihrer Erkrankung durch. Notieren Sie für jede Tätigkeit, wie lange sie dauerte, wie oft sie vorkam und welche Belastungen sie mit sich brachte. Belegen Sie Ihre Angaben mit Stundenzetteln, Auftragsbüchern, Baustellenberichten oder einer Bestätigung Ihres Arbeitgebers. Erst wenn diese Darstellung steht, kann ein medizinischer Gutachter überhaupt beurteilen, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr ausüben können.

Einheitliche Arbeitsvorgänge nicht zerlegen lassen

Ein Fliesenleger, der Fliesen nicht mehr in kniender Haltung verlegen kann, kann auch die vorbereitenden Arbeiten auf derselben Baustelle nicht sinnvoll erbringen, wenn sie mit dem Verlegen einen einheitlichen Arbeitsablauf bilden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für den Grad der Berufsunfähigkeit nicht allein auf den Zeitanteil einer Tätigkeit wie dem Tragen schwerer Lasten abgestellt werden darf, wenn diese Tätigkeit untrennbar zu einem beruflichen Gesamtvorgang gehört (BGH, Urteil vom 19.07.2017, IV ZR 535/15). Mehr zur Berechnung des Grades der Berufsunfähigkeit erläutern wir auf der Seite 50 Prozent BU abgelehnt.

Sie wissen nicht, wie Sie Ihren Arbeitstag schriftlich darstellen sollen? Wir erarbeiten die Tätigkeitsbeschreibung gemeinsam mit Ihnen, bevor sie beim Versicherer landet.

Verweisung auf Lagerist, Fahrer oder Hausmeister: was die Gerichte dazu sagen

Für Handwerker ist die Verweisung die größte Gefahr. Der Gedanke des Versicherers: Wer nicht mehr schwer heben kann, kann doch Ware im Lager scannen, Transporter fahren oder als Hausmeister arbeiten. Rechtlich ist eine Verweisung aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Die gesetzlichen Voraussetzungen

Nach § 172 Abs. 3 VVG kann vereinbart werden, dass der Versicherte auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten übernehmen kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Maßgeblich ist, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der bisherige Beruf voraussetzte, welches Einkommen er sicherte und welche soziale Wertschätzung er vermittelte (BGH, Urteil vom 21.04.2010, IV ZR 8/08). Moderne Verträge verzichten meist auf die abstrakte Verweisung. Die konkrete Verweisung, also auf einen tatsächlich ausgeübten neuen Beruf, bleibt aber häufig vereinbart.

Facharbeiter mit Gesellenbrief verweist man nicht einfach auf Anlerntätigkeiten

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein gelernter Konstruktionsmechaniker nicht auf seine spätere Tätigkeit als angestellter Fahrer und Messgehilfe bei einer Behörde verwiesen werden durfte, obwohl er dort keinen Einkommensverlust hatte. Die neue Tätigkeit war kein Ausbildungsberuf, die nötigen Kenntnisse wurden in wenigen Wochen angelernt, und die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten spielten keine Rolle mehr (OLG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2022, 8 U 2196/21). Die Lebensstellung eines Handwerkers wird eben nicht allein durch den Lohn bestimmt.

In dieselbe Richtung weist eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, auf die Rechtsanwalt Christian Luber in einer Rechtsprechungsübersicht hinweist: Ein gelernter Industriemechaniker, der als Maschineneinrichter berufsunfähig geworden war und später als Lagerist arbeitete, durfte nicht ohne weiteres auf diese Tätigkeit verwiesen werden. Den Beitrag zur unzulässigen Verweisung auf den Lagerberuf finden Sie hier.

Nicht jede Anlerntätigkeit ist ausgeschlossen

Zur Wahrheit gehört auch: Der BGH hat in einem Fall eines Schreiners klargestellt, dass eine Verweisung nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der neue Beruf kein Ausbildungsberuf ist. Erforderlich ist stets ein konkreter Vergleich der Anforderungsprofile, der Verdienstmöglichkeiten und der sozialen Wertschätzung beider Tätigkeiten (BGH, Urteil vom 21.04.2010, IV ZR 8/08). Genau diesen Vergleich muss der Versicherer sorgfältig führen. Beim Einkommen wird zudem das frühere Gehalt gegebenenfalls fortgeschrieben (BGH, Urteil vom 26.06.2019, IV ZR 19/18).

Sie haben eine neue Stelle angenommen und der Versicherer stellt die Rente ein? Prüfen Sie nicht nur den Lohn, sondern auch Ausbildung, Aufstiegschancen und Ansehen beider Berufe. Wir übernehmen den Vergleich für Sie.

Meister, Geselle, Selbstständiger: welche Rolle Ihre Stellung spielt

Angestellte Gesellen und Facharbeiter

Als abhängig Beschäftigter bestimmen Sie nicht, welche Aufgaben Sie im Betrieb übernehmen. Der Versicherer kann Ihnen deshalb nicht vorhalten, Sie könnten sich ja auf leichte Aufgaben beschränken, wenn solche Aufgaben in Ihrem Arbeitsverhältnis gar nicht vorgesehen sind. Maßgeblich sind Ihr Arbeitsvertrag und die tatsächliche Arbeitsorganisation. Eine vom Arbeitgeber freiwillig angebotene Schonarbeit ändert daran zunächst nichts, kann aber später im Rahmen einer konkreten Verweisung eine Rolle spielen.

Mitarbeitende Meister und Betriebsinhaber

Wer als Meister einen eigenen Betrieb führt, muss sich mit dem Einwand der Umorganisation auseinandersetzen. Der Versicherer argumentiert dann, der Inhaber könne Gesellen einstellen und sich auf Kalkulation und Kundenkontakt beschränken. Zumutbar ist das aber nur, wenn es keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen und keinen erheblichen Kapitaleinsatz verursacht (BGH, Urteil vom 05.04.1989, IVa ZR 35/88). In kleinen Betrieben, in denen der Meister selbst voll mitarbeitet, scheitert die Umorganisation häufig schon an den Kosten. Die Einzelheiten erläutern wir auf unserer Seite zur Berufsunfähigkeit von Selbstständigen und Geschäftsführern.

Vorarbeiter und Schichtarbeiter

Zu den prägenden Merkmalen eines Berufs gehören auch die üblichen Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten. Das OLG Saarbrücken hat angenommen, dass die Fortsetzung einer Tätigkeit als Vorarbeiter in Wechselschicht unzumutbar sein kann, wenn sich nach einem Herzinfarkt das Risiko einer erneuten Erkrankung nach sachverständigen Feststellungen erheblich erhöht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2023, 5 U 43/22). Wer im Schichtdienst arbeitet, sollte diese Belastung deshalb ausdrücklich in seiner Tätigkeitsbeschreibung aufführen.

Ihre Stellung im Betrieb entscheidet mit darüber, welche Argumente des Versicherers greifen. Lassen Sie diese Weichenstellung frühzeitig prüfen.

Gutachten und Funktionsnachweise: was bei körperlichen Erkrankungen überzeugt

Viele Handwerker gehen davon aus, dass ein MRT-Befund mit Bandscheibenvorfall oder ein Röntgenbild mit Arthrose die Berufsunfähigkeit belegt. Versicherer und Gutachter sehen das anders. Sie fragen nicht, was auf dem Bild zu sehen ist, sondern welche Funktionen tatsächlich eingeschränkt sind. Zwei Menschen mit identischem Befund können völlig unterschiedlich belastbar sein.

Vom Befund zur Funktion

Überzeugend sind deshalb ärztliche Aussagen, die konkrete Leistungsgrenzen benennen: Wie viele Kilogramm dürfen gehoben werden, wie oft und wie lange? Wie lange ist Stehen, Knien oder Arbeiten über Kopf möglich? Welche Pausen sind nötig? Darf auf Leitern und Gerüsten gearbeitet werden? Genau diese Angaben fehlen in vielen Arztbriefen, weil sie für die Behandlung nicht erforderlich sind. Bitten Sie Ihre Ärzte ausdrücklich darum.

Funktionstests und Rehaberichte

Ein wertvolles Beweismittel kann eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sein, bei der unter standardisierten Bedingungen getestet wird, welche körperlichen Belastungen dauerhaft möglich sind. Auch Entlassungsberichte aus der medizinischen Rehabilitation enthalten oft eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Achten Sie aber darauf, dass dort Ihr Beruf richtig erfasst ist. Wird ein Dachdecker in einem Rehabericht als „Handwerker mit überwiegend mittelschwerer Arbeit“ eingestuft, liefert das dem Versicherer Argumente.

Schmerzmittel und Arbeitssicherheit

Viele Betroffene arbeiten eine Zeit lang nur mit starken Schmerzmitteln weiter. Das ist rechtlich relevant: Wer auf Gerüsten, an Maschinen oder im Straßenverkehr unter dem Einfluss sedierender Medikamente arbeitet, gefährdet sich und andere. Die Frage ist deshalb nicht nur, ob eine Tätigkeit mit Medikamenten irgendwie möglich ist, sondern ob sie verantwortbar und auf Dauer zumutbar ist. Lassen Sie Medikation und Nebenwirkungen ärztlich dokumentieren.

Vorbereitung auf die Begutachtung

Gutachter des Versicherers untersuchen häufig nur in Ruhe und ohne Belastung. Beschreiben Sie beim Termin, wie sich Ihre Beschwerden nach einer Stunde Arbeit auf der Baustelle entwickeln, nicht nur, wie Sie sich im Untersuchungszimmer fühlen. Wir bereiten Sie auf den Termin vor und prüfen das Gutachten anschließend auf fehlerhafte Annahmen zu Ihrem Beruf.

Liegt Ihnen bereits ein ungünstiges Gutachten vor? Senden Sie es uns, damit wir die Schwachstellen herausarbeiten können.

Aus unserer Praxis: Leistungsfälle von Handwerkern und körperlich Arbeitenden

Die folgenden Verfahren hat L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte geführt. Jeder Fall ist individuell, frühere Ergebnisse lassen keine Rückschlüsse auf andere Verfahren zu.

Kranführer nach Handverletzung

Ein Kranführer konnte nach einer Handverletzung seinen Beruf nicht mehr ausüben, doch die Nürnberger Lebensversicherung erkannte die Berufsunfähigkeit nicht an. Rechtsanwältin Aylin Kempf hielt die Voraussetzungen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit für gegeben. Da eine außergerichtliche Einigung scheiterte, wurde Klage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben. Nach vom Gericht moderierten Vergleichsgesprächen zahlte der Versicherer einen mittleren fünfstelligen Betrag. Zum Fallbericht des Kranführers.

Raumausstatterin, Hausmeisterin, Hufschmiedin und Mechanikermeister

Die Allianz Lebensversicherung zahlte nach unserer Einschaltung einer Raumausstatterin in einem Verfahren vor dem Landgericht Landshut einen fünfstelligen Vergleichsbetrag und einer Hausmeisterin einen mittleren fünfstelligen Betrag, jeweils nachdem sie die Anerkennung zuvor verweigert hatte. Einer Hufschmiedin, die an einer Depression erkrankt war, zahlt die Allianz nach zunächst verweigerter Leistung eine Berufsunfähigkeitsrente. Das zeigt: Auch in körperlichen Berufen sind psychische Erkrankungen ein relevanter Grund für Berufsunfähigkeit. Die Stuttgarter Lebensversicherung zahlte einem Mechanikermeister nach unserer Einschaltung 45.000 Euro.

Landwirt und Versicherte mit Bandscheibenvorfällen

Die WWK Lebensversicherung erkannte nach unserer Unterstützung die Berufsunfähigkeit eines Landwirts an, der nach einem Unfall mit mehreren Brüchen an einem Rückenleiden litt. Die Nürnberger Lebensversicherung zahlt einem Versicherungsnehmer nach mehreren Bandscheibenvorfällen eine Berufsunfähigkeitsrente, und die Debeka hat sich nach Klageeinreichung mit einer Versicherungsnehmerin nach Bandscheibenvorfall verglichen. Warum gerade Bandscheibenvorfälle so häufig zu Streit führen, erläutern wir in unserem Beitrag Bandscheibenvorfall und Berufsunfähigkeit.

Ihr Fall ähnelt einer dieser Konstellationen? Senden Sie uns Ihre Unterlagen für eine kostenlose Einschätzung.

Ihr Vorgehen, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt

  1. Ablehnungsgrund feststellen: Prüfen Sie, ob der Versicherer den Grad bestreitet, auf einen anderen Beruf verweist, eine Umorganisation verlangt oder eine Verletzung der Anzeigepflicht behauptet.
  2. Arbeitsbelege sichern: Arbeitsvertrag, Stundenzettel, Baustellen- und Auftragsbücher, Gesellen- oder Meisterbrief und Lohnabrechnungen der letzten Jahre vor der Erkrankung.
  3. Befunde berufsbezogen einholen: Bitten Sie Orthopäden, Neurologen oder Handchirurgen, sich zu Hebe- und Tragegrenzen, Zwangshaltungen, Überkopfarbeit und Standdauer zu äußern.
  4. Keine unüberlegten Jobwechsel: Wer eine neue Stelle annimmt, kann eine konkrete Verweisung auslösen. Sprechen Sie den Wechsel vorher mit uns ab.
  5. Verjährung beachten: Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Während der Prüfung durch den Versicherer ist die Verjährung nach § 15 VVG gehemmt.
  6. Kostenlose Erstprüfung nutzen: Schicken Sie uns das Schreiben über unsere Kontaktmöglichkeiten zu.

Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten Leistungsantrag abgelehnt, vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt und Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Ihre Fachanwälte für Versicherungsrecht bei Berufsunfähigkeit im Handwerk: L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB arbeitet ausschließlich auf Versicherungsnehmerseite und vertritt Sie bundesweit. Wer hinter der Kanzlei steht und wie wir arbeiten, lesen Sie auf unserer Seite Berufsunfähigkeit nach Berufsgruppen.

Wir unterstützen Handwerker, Facharbeiter, Meister und Beschäftigte in körperlich belastenden Berufen beim Leistungsantrag, bei Ablehnungen, Verweisungen und Leistungseinstellungen. Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz mit dem Versicherer und vertreten Sie außergerichtlich wie gerichtlich in ganz Deutschland.

Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht oder will Sie auf einen anderen Beruf verweisen? Senden Sie uns das Schreiben für eine kostenlose Erstprüfung. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zur Berufsunfähigkeit von Handwerkern

Das kann der Fall sein, wenn schweres Heben und Tragen Ihren Beruf geprägt haben und Sie ihn deshalb zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Entscheidend ist eine genaue Beschreibung, wie oft und wie lange Sie vor der Erkrankung schwer gehoben haben. Ärztliche Angaben zu konkreten Gewichtsgrenzen sind dabei sehr hilfreich.

Nur wenn Ihr Vertrag eine Verweisung erlaubt und der Lagerberuf Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Für gelernte Facharbeiter scheitert eine Verweisung auf Anlerntätigkeiten nach der Rechtsprechung häufig, auch ohne Einkommensverlust. Maßgeblich ist aber immer der konkrete Vergleich beider Tätigkeiten.

Ja, ein Bandscheibenvorfall kann zur Berufsunfähigkeit führen, wenn er Ihren konkreten Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent einschränkt. Versicherer argumentieren oft mit Behandlungsmöglichkeiten oder einer möglichen Besserung. Wichtig sind deshalb fachärztliche Aussagen zu Prognose und Belastbarkeit.

Nur wenn eine solche Umorganisation zumutbar ist. Sie darf keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern und keine dauerhaft ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verursachen. In kleinen Betrieben mit voll mitarbeitendem Inhaber ist das häufig nicht der Fall.

Nicht automatisch. Nehmen Sie die leichtere Tätigkeit dauerhaft auf, kann der Versicherer aber eine konkrete Verweisung prüfen. Dann kommt es darauf an, ob die neue Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Lassen Sie die Folgen vor der Zusage prüfen.

Viele Versicherer rechnen rein zeitlich und zählen Tätigkeiten, die noch möglich sein sollen. Die Rechtsprechung stellt jedoch auf den Beruf in seiner konkreten Gestalt ab und lässt die künstliche Zerlegung einheitlicher Arbeitsabläufe nicht zu. Fallen prägende Tätigkeiten weg, kann die Schwelle auch bei rechnerisch geringeren Zeitanteilen überschritten sein.

Ja. Auch in körperlichen Berufen können psychische Erkrankungen zur Berufsunfähigkeit führen, etwa weil Konzentration auf Leitern und an Maschinen, Belastbarkeit oder Kundenkontakt beeinträchtigt sind. In einem von uns begleiteten Fall erhält eine Hufschmiedin wegen einer Depression eine Berufsunfähigkeitsrente.

Versicherungsschein und Bedingungen, Gesellen- oder Meisterbrief, Arbeitsvertrag, Stundenzettel oder Auftragsbücher, Lohnabrechnungen sowie fachärztliche Befunde mit Aussagen zur körperlichen Belastbarkeit. Bei Selbstständigen kommen Betriebszahlen und Personalübersicht hinzu.

Ja, aber nur im Nachprüfungsverfahren und nur, wenn sich Ihr Gesundheitszustand gegenüber dem Anerkenntnis nachweisbar verbessert hat oder eine zulässige konkrete Verweisung vorliegt. Der Versicherer muss dies nach § 174 VVG nachvollziehbar begründen. Die Leistungsfreiheit tritt frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung ein.

Am besten schon vor dem Leistungsantrag, spätestens bei Rückfragen des Versicherers, einem Gutachtertermin oder einer Ablehnung. Die Erstprüfung ist bei uns meist kostenfrei. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir auf Wunsch die Deckungsanfrage.

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Kontaktieren Sie uns via E-Mail oder Kontaktformular. Profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung dank unserer umfassenden Erfahrung mit Versicherungsfällen. Unser Kanzleisitz befindet sich in München. An den weiteren Orten sind wir zwar nicht mit einem Büro vertreten, wir vertreten Sie aber an Ihrem Wohnort in ganz Deutschland und sind unter den folgenden regionalen Servicenummern erreichbar.

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