, 06.07.2018 – Aylin Kempf
Das OLG Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 01.02.2018 festgestellt, dass Versicherungsnehmer auch bei einem Nachschlüsseleinbruchsdiebstahl die Beweiserleichterung des äußeren Bildes in Anspruch nehmen können.
Das OLG Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 01.02.2018 (AZ. 4 U 1642/17) festgestellt, dass Versicherungsnehmer auch bei einem Nachschlüsseleinbruchsdiebstahl die Beweiserleichterung des äußeren Bildes in Anspruch nehmen können. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Demnach trägt zwar auch in der Hausratversicherung der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass ein Dieb in die Wohnung eingedrungen ist und hierbei einen Nachschlüssel verwendet hat. Aufgrund des Umstandes, dass die Verwendung eines Nachschlüssels für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer praktisch nicht nachweisbar ist, lässt die Rechtsprechung aber Beweiserleichterungen zu. Der Versicherungsnehmer genügt danach seiner Beweislast schon dann, wenn er lediglich Tatsachen vorträgt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Vermutung begründen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde. Hierzu reicht es bereits aus, dass die Verwendung richtiger Schlüssel unwahrscheinlich ist.
„Wenn also der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Originalschlüssel in seinem Besitz waren und auszuschließen ist, dass in der Vergangenheit Kopien angefertigt wurden, kann somit relmäßig der Anscheinsbeweis geführt werden“, erläutert die Fachanwältin Aylin Pratsch. Sie empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.