Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung besteht nach einem Urteil des AG Hamburg-Altona auch bei einer Behandlung durch eine Ärzte-GmbH.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 08.01.2019 (Az. 316 C 205/18) festgestellt, dass Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung auch bei einer Behandlung durch eine Ärzte-GmbH besteht. Hierauf weist Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Krankenversicherung Leistungen für eine ärztliche Behandlung durch einen approbierten und niedergelassenen Arzt abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass der Arzt für eine Ärzte-GmbH tätig geworden sei, die Versicherungsbedingungen aber Kostenersatz lediglich bei einer Behandlung durch einen Arzt (nicht aber durch eine GmbH) vorsehe.
Der Versicherungsnehmer reichte daraufhin gegen die Versicherung Klage ein, der das Amtsgericht Hamburg-Altona Recht gab. Das Gericht stellte fest, dass es nicht darauf ankommt, ob der Arzt für eine GmbH tätig geworden ist. Entscheidend ist allein, ob der Arzt approbiert und niedergelassen ist. Anderslautende Rechtsprechung sei hingegen überholt, weil sich das ärztliches Berufsrecht grundlegend verändert habe und Ärzte-GmbHs inzwischen nicht mehr verbiete.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass der Trick von Versicherungen, zur Begründung der Leistungsfreiheit auf die Art des rechtlichen Zusammenschlusses der Ärzte abzustellen – der für die Qualität der Behandlung unstreitig keinerlei Auswirkung hat – nun endlich von der weit überwiegenden Rechtsprechung als unzulässiger Eingriff in die Rechte der Versicherten abgelehnt wird.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.