Der Versicherungsnehmer kann den Beweis des Diebstahls seines KFZ alleine durch seine Anhörung gem. § 141 ZPO führen.
Das Landgericht München I als Berufungsinstanz hat mit Datum vom 5. April 2016, Az. 23 S 17285/15, festgestellt, dass der Versicherungsnehmer den Beweis des Diebstahls seines KFZ alleine durch seine Anhörung gem. § 141 ZPO führen kann. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Kaskoversicherung Leistungen aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht bewiesen habe.
Das Amtsgericht gab der Teilkaskoversicherung Recht und wies die Klage ab. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das Landgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Teilkaskoversicherung gemäß den klägerischen Anträgen. Das Landgericht begründete dies damit, dass in der Teilkaskoversicherung keine strengen Anforderungen an den Diebstahlsbeweis bestünden, weil andernfalls der Versicherungsschutz entwertet würde. Der Versicherungsnehmer müsse lediglich nachweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt worden sei und zu einem späteren Zeitpunkt dort nicht mehr sei. Dieser Nachweis könne auch durch eine Anhörung des Versicherungsnehmers erbracht werden. Es sei dann Aufgabe der Versicherung, zu beweisen, dass kein Versicherungsfall bestünde oder der Versicherungsnehmer eine Täuschung begangen habe. Dieser Nachweis sei der Versicherung aber vorliegend nicht gelungen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass die Versicherungsnehmer nicht stets darlegungs- und beweispflichtig sind. Haben diese nämlich dargelegt, dass ihr Fahrzeug gestohlen worden sei, müssen die Kaskoversicherer in der Folge darlegen und auch beweisen, dass sie nicht eintrittspflichtig seien, weil der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt habe. Dies wird oftmals nicht gelingen, sodass regelmäßig von guten Erfolgsaussichten für Versicherungsnehmer auszugehen ist.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.