Es ist unzulässig, einen zuvor in Vollzeit tätigen Versicherten einer Berufsunfähigkeitsversicherung konkret auf eine Teilzeittätigkeit zu verweisen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 31. März 2016, Az. 7 U 149/15, festgestellt, dass es unzulässig ist, einen zuvor in Vollzeit tätigen Versicherten einer Berufsunfähigkeitsversicherung konkret auf eine Teilzeittätigkeit zu verweisen. Hierauf weist Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung die Berufsunfähigkeit der Klägerin verneint. Das Landgericht gab dem Versicherten gleichwohl Recht und verurteilte die Versicherung antragsgemäß.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung entschied das Oberlandesgericht nun, dass die Verurteilung rechtsfehlerfrei war. Denn entscheidend sei, dass die Versicherte nicht auf eine Teilzeittätigkeit konkret verwiesen werden könne, wenn sie zuvor in Vollzeit tätig war. Hinzu komme, dass der frühere und der jetzige Aufgabenbereich nicht vergleichbar seien.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat erneut festgestellt, dass entscheidend für die Bewertung der Berufsunfähigkeit allein derjenige Beruf ist, der von dem Versicherten zuletzt in, wie es der BGH ausdrückt, gesunden Tagen, also zum Zeitpunkt der vollen Leistungsfähigkeit ausgeübt wurde. Wurde dieser in Vollzeit ausgeübt, kann die Versicherung nicht auf die Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit verweisen.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.