Der Versicherungsnehmer verletzt trotz Entfernens vom Unfallort nicht die Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Kaskoversicherung, weil die entsprechende Sanktionsklausel in den Versicherungsbedinungen unwirksam ist.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 2. Dezember 2016, Az. 42 O 199/16, entschieden, dass der Versicherungsnehmer trotz Entfernens vom Unfallort nicht die Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Kaskoversicherung verletzt. Hierauf weist Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Kaskoversicherung Leistungen aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe, indem er nach einem Unfall mit einer Leitplanke den Unfallort ohne Benachrichtigung der Polizei verlassen habe. Der Versicherungsnehmer reichte daraufhin Klage beim Landgericht Berlin gegen die Versicherung ein.
Das Landgericht Berlin verurteilte die Vollkaskoversicherung gemäß den klägerischen Anträgen. Das Landgericht Berlin begründete dies damit, dass es nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, indem er sich vom Unfallort entfernt habe, weil die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedinungen, die ein solches Verhalten des Versicherungsnehmers sanktioniere, unwirksam sei. Denn die Klausel E.2 AKB stehe im Widerspruch zu § 28 Absatz 4 VVG, wonach die Leistungsfreiheit der Versicherung bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aufklärungs- oder Auskunftsobliegenheit voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass die Versicherungsnehmer nicht stets darlegungs- und beweispflichtig sind. Haben diese nämlich dargelegt, dass ein Unfall passiert und dadurch ein Schaden entstanden ist, müssen die Kaskoversicherer in der Folge darlegen und auch beweisen, dass sie nicht eintrittspflichtig sind, weil der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat. Dies wird oftmals nicht gelingen, sei es, weil der Versicherung die Beweisführung nicht gelingt oder dass – wie vorliegend – die Sanktionsklausel unwirksam ist.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.