Dem Versicherer obliegt die Beweislast dafür, dass ein objektiver Risikoausschlussgrund auf den Versicherungsfall zutrifft. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 23.06.2004 festgestellt, dass der Versicherer die Beweislast für das Eingreifen eines objektiven Risikoausschlusses trägt. Bei der Unfallversicherung ist die Invaliditätsentschädigung nämlich nicht bereits für eine Erkrankung des Versicherten zugesagt, die infolge psychischer Einwirkung entstanden ist, sofern letztere Folge eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses war. „Gleichwohl muss nicht der Versicherungsnehmer die Kausalität beweisen,“ erläutert Rechtsanwalt Luber. „Vielmehr muss der Versicherer beweisen, dass und vor allem in welchem U¬mfang beispielsweise psychische Reaktionen den krankhaften Zustand der versicherten Person hervorgerufen haben.“
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. „Dem Bundesgerichtshof ist die soziale Verantwortung, die er im alltäglichen Kampf zwischen Versicherten auf der einen Seite und großen Versicherungsgesellschaften andererseits, nach unserer Einschätzung durchaus bewusst.“
Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.