Der Einbruchdiebstahlversicherung obliegt die Beweislast hinsichtlich des Vortäuschens eines Einbruchdiebstahls.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Datum vom 20. März 2003, Az. 10 U 928/02, festgestellt, dass der Einbruchdiebstahlversicherung die Beweislast hinsichtlich des Vortäuschens eines Einbruchdiebstahls obliegt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Einbruchdiebstahlversicherung Leistungen aus dem Versicherungsvertrag abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht bewiesen habe.
Das Landgericht verurteilte gleichwohl die Einbruchdiebstahlversicherung gemäß den klägerischen Anträgen. Das Landgericht begründete dies damit, dass in der Einbruchdiebstahlversicherung keine strengen Anforderungen an den Diebstahlsbeweis bestünden, weil andernfalls der Versicherungsschutz entwertet würde. Der Versicherungsnehmer müsse lediglich einen Sachverhalt nachweisen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Diebstahl zulasse. Zusätzlich müssten neben dem äußeren Bild des Einbruchs auch Spuren auf diesen hinweisen. Vorliegend sei der Versicherten dieser Beweis gelungen. Dem Versicherer sei es hingegen nicht gelungen, zu beweisen, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht worden sei. Diesen Beweis hätte die Versicherung aber führen müssen, um der Leistungspflicht zu entgehen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass die Versicherungsnehmer nicht stets darlegungs- und beweispflichtig sind. Haben diese nämlich dargelegt, dass sie Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden sind und bestehen entsprechende Spuren, müssen die Versicherer in der Folge darlegen und auch beweisen, dass sie nicht eintrittspflichtig seien, weil kein Versicherungsfall bestanden habe. Dies wird oftmals nicht gelingen, sodass regelmäßig von guten Erfolgsaussichten für Versicherungsnehmer auszugehen ist.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.