Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2019 festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeits-Versicherung den späteren Wegfall einer Berufsunfähigkeit selbst dann nur durch eine wirksame Änderungsmitteilung geltend machen kann, wenn sie zuvor kein Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht abgegeben hat.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2019, IV ZR 65/19, festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeits-Versicherung den späteren Wegfall einer Berufsunfähigkeit selbst dann nur durch eine wirksame Änderungsmitteilung geltend machen kann, wenn sie zuvor kein Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht abgegeben hat. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer bei der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer Depression beantragt. Diese reagierte auf den Leistungsantrag, indem sie die Leistungen ablehnte, den Vertrag kündigte und Strafanzeige gegen den Versicherungsnehmer wegen des Vorwurfs des Betrugs stellte. Gegen die Leistungsverweigerung wandte sich der Versicherungsnehmer und reichte Klage beim Landgericht Magdeburg ein.
Das Landgericht gab beiden Parteien teilweise Recht und wies die Klage teilweise ab. Das Oberlandesgericht hingegen verurteilte die Versicherung großteils zur Zahlung von BU-Leistungen für den Zeitraum bis zur Änderungsmitteilung der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Auf die hiergegen eingelegte Revision bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts weitgehend. Denn das Vorgehen der Versicherung, die Erstprüfung der Berufsunfähigkeit zu unterlassen und dann im Nachhinein lediglich zu erklären, dass zumindest ab der wieder bestehenden Berufsfähigkeit kein Anspruch des Klägers mehr bestünde, reicht nicht aus. Der Bundesgerichtshof stellte erneut klar, dass ein Versicherer vielmehr auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen kann.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat erneut festgestellt, dass den Versicherungen für Entscheidungen, die für die Versicherungskunden nachteilig sind, enge Grenzen zu setzen sind. Versicherungsnehmer sollten daher rechtlichen Rat einholen, bevor sie entsprechende Angebote von Versicherungen annehmen.“
Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.