Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung wird nun auch vom OLG Düsseldorf bei einer Behandlung durch eine Ärzte-GmbH bestätigt.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.09.2019 (Az. 24 U 28/18) festgestellt, dass Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung auch bei einer Behandlung durch eine Ärzte-GmbH besteht. Hierauf weist Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Augen-OP abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass dem Versicherungsnehmer zwar die Wahl unter niedergelassenen approbierten Ärzten freistehe. Hier wurde der Versicherungsnehmer jedoch von einem Augenzentrum in Form einer GmbH behandelt. Da eine GmbH jedoch niemals selbst Arzt sei, bestehe keine Einstandsverpflichtung der Versicherung.
Der Versicherungsnehmer reichte daraufhin vor dem LG Duisburg Klage ein. Dieses übernahm zunächst vollständig die Argumentation der Versicherung und wies die Klage ab.
Auf die vom Versicherungsnehmer eingelegte Berufung hin entschied das OLG Düsseldorf jedoch, dass das LG Duisburg falsch liegt und gab dem Kläger statt. Denn die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gegen die Versicherung liegen auch bei einer Behandlung durch eine Ärzte-GmbH vor, wenn die Behandlung durch approbierte Ärzte stattfindet, solange die GmbH mehrheitlich von Ärzten geführt wird.
„Endlich geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung auf die tatsächlichen Entwicklungen im Medizinbereich ein,“ so Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Heutzutage lassen sich die Menschen die Augen nun mal bei Spezialisten in Augenlaserzentren lasern und nicht in der Ein-Mann-Augenarzt-Praxis. Ihnen deshalb den Versicherungsschutz zu versagen, mag den Versicherungen zusagen, widerspricht aber einfach dem klaren Menschenverstand.“
Weiter weist Rechtsanwältin Pratsch auf folgendes hin: „Gleichzeitig hat das OLG Düsseldorf auch noch klargestellt, dass Versicherungsnehmer nicht auf das Tragen von Brille oder Kontaktlinsen verwiesen werden dürfen anstelle der operativen Behandlung. Auch dieses Signal der Bestätigung der BGH-Rechtsprechung ist erfreulich. Eine Brille ist eben nicht gleichwertig zur operativen Behebung der Fehlsichtigkeit.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.