Die Einbruchdiebstahlversicherung ist selbst dann nicht leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Aufklärungsobliegenheiten verletzt, zuvor aber nicht ausreichend über deren Rechtsfolgen informiert worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 9. Januar 2013, Az. IV ZR 197/11, festgestellt, dass die Einbruchdiebstahlversicherung selbst dann nicht leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer Aufklärungsobliegenheiten verletzt hat, zuvor aber nicht ausreichend über deren Rechtsfolgen informiert worden ist. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Firmenschutzversicherung Leistungen aus der Einbruchdiebstahlversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass die Versicherungsnehmerin es unterlassen habe, nach dem Schadensfall die von der Versicherung gestellten Fragen hinreichend zu beantworten. Sie habe daher gegen ihre Aufklärungsobliegenheit verstoßen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben jeweils der Firmenschutzversicherung Recht und wiesen die Klage ab. Auf die hiergegen eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und begründete dies damit, dass es überhaupt nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe. Denn die Versicherungsnehmerin sei zuvor von der Versicherung nicht ausreichend auf die Rechtsfolgen einer Falschbeantwortung hingewiesen worden. Hierfür sei es erforderlich, dass sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abhebe, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen sei.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt die durch das neue Versicherungsrecht geltende versichertenfreundlichen Grundsätze. Hinsichtlich der Aufklärungsobliegenheit gilt, dass der Versicherungsnehmer zwar an der Aufklärung des Schadensfalles mitwirken muss. Verletzt er diese Obliegenheit aber, führt dies nicht automatisch zur Leistungsfreiheit der Versicherung. Vielmehr muss die Versicherung den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich über die Rechtsfolgen aufklären. Hieran hat der Bundesgerichtshof nun hohe Anforderungen gestellt.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.