BGH: Keine Leistungsfreiheit der Einbruchdiebstahlversicherung wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Die Einbruchdiebstahlversicherung ist selbst dann nicht leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Aufklärungsobliegenheiten verletzt, zuvor aber nicht ausreichend über deren Rechtsfolgen informiert worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 9. Januar 2013, Az. IV ZR 197/11, festgestellt, dass die Einbruchdiebstahlversicherung selbst dann nicht leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer Aufklärungsobliegenheiten verletzt hat, zuvor aber nicht ausreichend über deren Rechtsfolgen informiert worden ist. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Firmenschutzversicherung Leistungen aus der Einbruchdiebstahlversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass die Versicherungsnehmerin es unterlassen habe, nach dem Schadensfall die von der Versicherung gestellten Fragen hinreichend zu beantworten. Sie habe daher gegen ihre Aufklärungsobliegenheit verstoßen.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben jeweils der Firmenschutzversicherung Recht und wiesen die Klage ab. Auf die hiergegen eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und begründete dies damit, dass es überhaupt nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe. Denn die Versicherungsnehmerin sei zuvor von der Versicherung nicht ausreichend auf die Rechtsfolgen einer Falschbeantwortung hingewiesen worden. Hierfür sei es erforderlich, dass sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abhebe, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen sei.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt die durch das neue Versicherungsrecht geltende versichertenfreundlichen Grundsätze. Hinsichtlich der Aufklärungsobliegenheit gilt, dass der Versicherungsnehmer zwar an der Aufklärung des Schadensfalles mitwirken muss. Verletzt er diese Obliegenheit aber, führt dies nicht automatisch zur Leistungsfreiheit der Versicherung. Vielmehr muss die Versicherung den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich über die Rechtsfolgen aufklären. Hieran hat der Bundesgerichtshof nun hohe Anforderungen gestellt.“

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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