Unklare Versicherungsbedingungen in der Einbruchdiebstahlversicherung gehen zu Lasten der Versicherung und führen nicht zur Leistungsfreiheit.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 9. Januar 2013, Az. IV ZR 197/11, festgestellt, dass unklare Versicherungsbedingungen in der Einbruchdiebstahlversicherung zu Lasten der Versicherung gehen und nicht zur Leistungsfreiheit führen. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Diebstahlversicherung Leistungen aus der Einbruchdiebstahlversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass die Versicherungsnehmerin es unterlassen habe, gegen Schadenminderungsobliegenheiten, die im Versicherungsvertrag aufgeführt seien, verstoßen zu haben.
Das Landgericht gab dem Versicherungsnehmer gleichwohl Recht. Die Versicherung legte hiergegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab und begründete dies damit, dass es überhaupt nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer seine Schadensminderungsobliegenheit verletzt habe. Denn die entsprechende Formulierung in den Versicherungsbedingungen sei unklar. Eine solche Zweideutigkeit gehe aber zu Lasten des Verwenders, vorliegend also der Versicherung.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt erneut, dass die Versicherungen darlegen und beweisen müssen, warum sie nicht leistungspflichtig sein soll. Beruft sich die Versicherung hierzu auf ihre Versicherungsbedingungen, müssen diese klar und eindeutig formuliert sein. Ist dies nicht der Fall, geht dies zu Lasten der Versicherung.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.