Die Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung (DBV) hat einer ehemaligen Offizierin der Bundeswehr trotz deren Dienstunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente verweigert.
Unsere Mandantin, eine ehemalige Offizierin der Bundeswehr, hatte im Jahr 2008 ihre Ausbildung zur Offizierin im fliegerischen Dienst bei der Bundeswehr begonnen und hierbei auch eine Dienstunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Deutschen Beamtenversicherung Lebensversicherung abgeschlossen. Die Offiziersausbildung schloß unsere Mandantin als eine der besten ihres Jahrgangs ab. Während des Studiums der Luft- und Raumfahrttechnik entwickelte sich bei der Offizierin allerdings eine erhebliche psychosomatische Erkrankung, die schließlich zur Dienstunfähigkeit und Entlassung der Offizierin aus der Bundeswehr führte. Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung leistete daraufhin zwar Zahlungen aus der Dienstunfähigkeitsversicherung, verweigerte dann aber in der Folge die von unserer Mandantin beantragten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine tragfähige Begründung hierfür gab die Versicherung aber nicht ab. „Wohl im Wissen darum, wie wenig aussichtsreich die Ablehnung der DVB Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung war, schlug die Versicherung zugleich eine relativ großzügige Vergleichszahlung vor“, so der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..
Die Offizierin war sich allerdings sicher, berufsunfähig zu sein, und wandte sich hilfesuchend an die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht Luber kam nach einer intensiven Prüfung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Leistungsverweigerung der DBV rechtsfehlerhaft sein dürfte. „Denn der versicherte Beruf unserer Mandantin ist der der Offizierin. Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung stützte sich hingegen auf den Beruf der studierenden Soldatin. Dies ist nach unserer Ansicht fehlerhaft, weil unsere Mandantin zum Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit zwar studierte – dies war aber nicht ihr Beruf, sondern nur die aktuelle Tätigkeit. Da unsere Mandantin aus der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen entlassen wurde und den Dienst auch nicht wieder aufnehmen kann, steht somit nach unserer Bewertung unproblematisch fest, dass sie ihren Beruf der Offizierin nicht mehr ausüben kann und somit im klassischen Sinne berufsunfähig ist.“
L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft geht daher von guten Erfolgsaussichten für eine außergerichtliche Lösung des Verfahrens aus.