Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung kann auch bei einem Reifenwechsel bestehen. Die sogenannte Benzinklausel findet dann keine Anwendung.
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Datum vom 23. Mai 2014, Az. 9 S 460/13, festgestellt, dass Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung auch bei einem Reifenwechsel bestehen kann, wenn sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht hat. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Haftpflichtversicherung Leistungen abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass kein Versicherungsfall bestehe, weil die sogenannte Benzinklausel Anwendung fände. Das Amtsgericht schloss sich der Argumentation der Haftpflichtversicherung an und wies die Klage ab. Hiergegen legte der Versicherungsnehmer Berufung ein.
Das Landgericht Karlsruhe hob daraufhin das Urteil auf und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Das Gericht stellte im Laufe des Verfahrens fest, dass die Schäden versichert seien, weil sich vorliegend nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht habe. Zwar sei beim Reifenwechsel auch hier grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Risiko eines Schadens im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehe. Im konkreten Fall habe sich der Schaden aber allein durch eine Fehlbedienung der für den Reifenwechsel verwendeten Hebebühne ergeben.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Verfahren zeigt, dass eine pauschale Leistungsablehnung, wie sie Versicherungen immer mal wieder vornehmen, vor Gericht nicht Bestand hat. Vielmehr ist immer der Einzelfall mit seinen Besonderheiten zu bewerten. Vorliegend fand daher trotz Verwendung eines KFZ die Benzinklausel keine Anwendung, sodass die private Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig war.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.