Das KG Berlin hat mit Urteil vom 26.07.2019 die Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung auch für den Fall bejaht, dass es in Folge einer durch eine Sturmflut ausgelöste Überschwemmung zum Schäden am versicherten Gebäude gekommen ist.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 26.07.2019, Az. 6 U 139/18 klargestellt, dass die Eintrittspflicht der Sturmversicherung nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil die Überschwemmung des versicherten Gebäudes durch eine Sturmflut ausgelöst wurde. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im dortigen Verfahren hatte die beklagte Gebäudeversicherung Leistungen aus dem Gebäudeversicherungs-Vertrag abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass die Ausschlussklausel „Sturmflut“ Anwendung finde.
Das Kammergericht Berlin verurteilte die Versicherung gleichwohl zur Leistungspflicht und begründete das Urteil damit, dass es am Unmittelbarkeitskriterium fehle. Denn zu dem Schaden kam es zwar in Folge einer Sturmflut. Der Schaden selbst sei aber erst eingetreten, als ein Fluss aufgrund eines Badewanneneffekts nicht mehr bestimmungsgemäß in die Ostsee abfließen konnte und deshalb ausgeufert sei. Erst hierdurch sei das Gebäude überschwemmt worden.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Urteil zeigt, dass die Gerichte die Hürden für die Versicherungsnehmer niedrig anlegen. Denn das Gericht hat die Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt. Nach Ansicht des Gerichts darf dieser die Klausel so verstehen, dass ein unmittelbares Zusammenwirken von Sturmflut und Schaden notwendig sein muss.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.