Kein Verstoß gegen Schadensminderungsobliegenheit der Reiserücktrittsversicherung bei unverzüglicher Reisestornierung

Bei unverzüglicher Stornierung der Reise liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit der Reiserücktrittsversicherung vor.

Das Landgericht Hamburg hat mit Datum vom 16. Oktober 2015, Az. 306 O 351/14, festgestellt, dass bei unverzüglicher Stornierung der Reise kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit der Reiserücktrittsversicherung vorliegt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Reiseversicherung Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem er die Reise zu spät storniert habe.

Das Landgericht Hamburg entschied nun, dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit vorliege. Denn der Kläger als Versicherungsnehmer sei zwar bereits einige Wochen vor dem Reisetermin in ärztlicher Behandlung gewesen. Der Arzt habe ihn aber als reisefähig eingestuft. Erst nach einer unerwarteten Komplikation sei eine Reiseunfähigkeit diagnostiziert worden. Daraufhin habe der Versicherungsnehmer noch am gleichen Tag die Reise storniert. Von einer Verspätung sei daher nicht auszugehen.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass für Versicherungen hohe Hürden bestehen, um berechtige Ansprüche  abzulehnen. Vorliegend hat das Gericht festgestellt, dass der Versicherungsnehmer selbstverständlich seine Obliegenheit zur Schadensminderung erfüllt hat. Weitere Voraussetzungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers dürfen nicht geltend gemacht werden.“

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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