Bei unverzüglicher Stornierung der Reise liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit der Reiserücktrittsversicherung vor.
Das Landgericht Hamburg hat mit Datum vom 16. Oktober 2015, Az. 306 O 351/14, festgestellt, dass bei unverzüglicher Stornierung der Reise kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit der Reiserücktrittsversicherung vorliegt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Reiseversicherung Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem er die Reise zu spät storniert habe.
Das Landgericht Hamburg entschied nun, dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit vorliege. Denn der Kläger als Versicherungsnehmer sei zwar bereits einige Wochen vor dem Reisetermin in ärztlicher Behandlung gewesen. Der Arzt habe ihn aber als reisefähig eingestuft. Erst nach einer unerwarteten Komplikation sei eine Reiseunfähigkeit diagnostiziert worden. Daraufhin habe der Versicherungsnehmer noch am gleichen Tag die Reise storniert. Von einer Verspätung sei daher nicht auszugehen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass für Versicherungen hohe Hürden bestehen, um berechtige Ansprüche abzulehnen. Vorliegend hat das Gericht festgestellt, dass der Versicherungsnehmer selbstverständlich seine Obliegenheit zur Schadensminderung erfüllt hat. Weitere Voraussetzungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers dürfen nicht geltend gemacht werden.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.