München, 10.03.2021 – Christian Luber
Das Landgericht Berlin hat nach Einschaltung der Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die Generali Versicherung zur Erstattung des Gebäudezeitwerts nach einem Brandschaden verurteilt, nachdem die Versicherung zuvor nur einen Bruchteil des Schadens ersetzt hatte.
Unsere Mandantschaft hatte für eine Immobilie eine verbundene Wohngebäudeversicherung gegen Feuer,- Leitungswasser- und Sturmschäden bei der Generali Versicherung abgeschlossen. Ende 2015 kam es zu einem Brandschaden. Die Generali Versicherung ließ daraufhin durch einen Sachverständigen den Schaden begutachten und zahlte schließlich einen Ausgleich in Höhe des sogenannten Gemeinen Werts, nicht aber des Zeitwerts.
Daher kontaktierte der Versicherungsnehmer den Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., und bat um rechtliche Unterstützung. Dieser kam nach einer intensiven Prüfung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Leistungskürzung rechtsfehlerhaft war. Zunächst wurde daraufhin die Versicherung außergerichtlich zur Leistung aufgefordert. L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft reichte daraufhin Ende 2018 Klage auf Zahlung des Zeitwerts des Gebäudes beim Landgericht Berlin ein. Das Gericht erteilte zuerst den Hinweis, dass in der Tat zur Regulierung des Schadens nicht der Gemeine Wert, sondern der Zeitwert heranzuziehen sei. Zur Bestimmung dessen Höhe holte es ein Sachverständigengutachten ein, das den Zeitwert noch einmal deutlich höher einschätzte. Entsprechend wurde daher die Klage auf den höheren Wert erweitert.
Die Kammer verurteilte schließlich Anfang dieses Jahres die Generali Versicherung zur Zahlung eines hohen fünfstelligen Betrags.
„Für unsere Mandantschaft ist dies natürlich ein erfreuliches Ergebnis,“ so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Für uns als Kanzlei war das Ergebnis voraussehbar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung Gemeiner Wert / Zeitwert ist eindeutig. Dass das Landgericht Berlin dem folgte, nachdem wir auf die Vergleichbarkeit der Sachverhalte hingewiesen hatten, war absehbar.“