Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers in der Leitungswasserversicherung besteht erst bei Kenntnis vom Versicherungsfall.
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Datum vom 8. März 2010, Az. 14 O 222/09, festgestellt, dass die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers in der Leitungswasserversicherung erst bei Kenntnis vom Versicherungsfall besteht. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Gebäudeversicherung Leistungen aus der Leitungswasserversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Kläger gegen seine Anzeigeobliegenheit verstoßen habe, da er den Schaden zu spät angezeigt habe.
Das Landgericht verurteilte gleichwohl die Versicherung zur Zahlung und begründete das Urteil damit, dass kein Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit vorliege. Denn erst bei Kenntnis davon, dass ein Wasserrohr undicht geworden oder dass Leitungswasser ausgetreten ist, besteht Kenntnis vom Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung. Ein Schadensbild, das den Versicherungsfall lediglich nahe lege, reiche hingegen nicht aus.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass Gerichte die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers auslegen. Vielmehr erfolgt nach der Rechsprechung die Auslegung aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Dies führt in der Regel zu einer versicherungsnehmerfreundlichen Auslegung. Vorliegend wurde daher ein Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit verneint, weil zwar ein Schaden frühzeitig bestand, aber aus Sicht des Versicherungsnehmers nicht erkennbar war.“
Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.