Für die Eintrittspflicht der Sturmversicherung genügt bereits eine Mitursächlichkeit des Schneedrucks für den Schaden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Datum vom 19. Mai 2010, Az. 7 U 10/09 festgestellt, dass für die Eintrittspflicht der Sturmversicherung bereits eine Mitursächlichkeit des Schneedrucks für den Schaden genügt. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Elementarschadenversicherung Leistungen aus der Sturmversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer nicht den Nachweis erbracht habe, dass das Hausdach nicht allein durch bauliche Mängel eingestürzt sei. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Versicherung zur Leistungspflicht und begründete das Urteil damit, dass für die Eintrittspflicht der Sturmversicherung bereits eine Mitursächlichkeit des Schneedrucks für den Schaden genüge. Der Versicherungsnehmer müsse zwar nachweisen, dass der auf dem Dach liegende Schnee am Einsturz mitgewirkt habe. Dies sei aber ausreichend. Es müsse nicht nachgewiesen werden, dass das Dach nicht allein aufgrund der baulichen Mängel eingestürzt sei.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Urteil zeigt, dass die Gerichte die Hürden für die Versicherungsnehmer niedrig anlegen. Denn das Gericht hält die bloße Mitursächlichkeit des Schneedrucks für den Schaden für ausreichend. Dies wird aber fast immer der Fall sein, wenn ein Hausdach, auf dem Schnee liegt, einstürzt. Es ist daher von hohen Erfolgsaussichten auszugehen.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.