Versicherungsschutz aus der Leitungswasserversicherung besteht auch, wenn die Ursachen für die Schäden schon vor Vertragsbeginn gesetzt wurden.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Datum vom 19. Februar 2015, Az. 16 U 99/14, festgestellt, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn die Schadensursache bereits vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Gebäudeversicherung Leistungen aus der Leitungswasserversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Schaden bereits vorvertraglich entstanden sei. Das Landgericht gab dem Versicherer Recht und wies die Klage ab.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied nun, dass nicht die Ursache der entstandenen Schäden entscheidend sei. Relevant sei vielmehr, dass der Versicherer für alle Schäden haften müsse, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die nicht erkennbaren Schadensursachen schon vor Vertragsbeginn gesetzt wurden. Denn die Versicherungsbedingungen seien aus Versicherungsnehmersicht zu deuten und somit dahingehend zu verstehen, dass es auf die Erkennbarkeit der Schäden ankomme. Das Oberlandesgericht verurteilte daher die Versicherung zur Zahlung der versicherten Leistungen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass Gerichte die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers auslegen. Vielmehr erfolgt nach der Rechsprechung die Auslegung aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Dies führt in der Regel zu einer versicherungsnehmerfreundlichen Auslegung. Vorliegend konnte der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen dahingehend verstehen, dass es ausreichend sei, wenn Mitursächlichkeit des Sturm für die Schäden besteht.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.