München, 15.04.2019 – Aylin Kempf
Abhängig von den Versicherungsbedingungen (AKB) verletzt der Versicherungsnehmer trotz Entfernens vom Unfallort nicht zwingend eine Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Kaskoversicherung, wenn er weder die Polizei ruft noch die Versicherung zeitnah über den Unfall informiert.
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 27. November 2018, Az. 4 U 447/18, entschieden, dass der Versicherungsnehmer trotz Entfernens vom Unfallort nicht zwingend eine Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Kaskoversicherung verletzt, wenn er weder die Polizei ruft noch die Versicherung zeitnah über den Unfall informiert. Hierauf weist Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Kaskoversicherung Leistungen aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt habe, indem er nach einem Unfall mit einer Leitplanke den Unfallort verlassen und somit eine Unfallflucht begangen habe.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass für die arglistige Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gemäß der Versicherungsbedingungen AKB 2015 die Beklagte die Beweislast trägt. Diese Versicherungsbedingungen sind aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer auszulegen. Danach bestehe aber gerade keine Pflicht, vor Verlassen des Unfallorts stets die Polizei zu rufen, wenn innerhalb der Wartefrist des § 142 I Nr. 2 StGB keine feststellungsbereiten Personen eintreffen. Auch bestehe keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, unverzüglich den Versicherer über den Unfall zu informieren.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass die Versicherungsnehmer nicht stets darlegungs- und beweispflichtig sind. Haben diese nämlich dargelegt, dass ein Unfall passiert und dadurch ein Schaden entstanden ist, müssen die Kaskoversicherer in der Folge darlegen und auch beweisen, dass sie nicht eintrittspflichtig sind, weil der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat. Dies wird oftmals nicht gelingen.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.