Eine Invaliditätsmitteilung an den Versicherungsagenten der Unfallversicherung reicht zur Fristwahrung aus.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Datum vom 29. Januar 2016, Az. 9 U 139/11, festgestellt, dass eine Invaliditätsmitteilung an den Versicherungsagenten der Unfallversicherung zur Fristwahrung ausreicht. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Unfallversicherung Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer die 15-Monats-Frist zur Vorlage einer ärztlichen Feststellung der Invalidität versäumt habe. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung entschied das Oberlandesgericht nun, dass die Begründung für die Klageabweisung rechtsfehlerhaft war. Denn es sei bereits fraglich, ob der Versicherer den Versicherungsnehmer ausreichend über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis informiert habe. Darüber hinaus sei der Versicherung die Einrede der Fristversäumnis der Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, da der Versicherungsnehmer dem Versicherungsagenten der Unfallversicherung innerhalb der Frist mitgeteilt habe, dass der behandelnde Arzt einen unfallbedingten Dauerschaden bestätigt habe. Diese Kenntnis seines Agenten muss sich die Unfallversicherung zurechnen lassen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Gericht hat festgestellt, dass eine rein formelle Betrachtungsweise der Fristenproblematik nicht ausreichend ist. Indem es die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ins Spiel bringt, macht das Oberlandesgericht deutlich, dass es eine unzulässige Benachteiligung der Versicherten darin sieht, dass diesen Obliegenheiten zur Fristenwahrung auferlegt werden, obwohl der Versicherer bereits durch seinen Versicherungsagenten Kenntnis hatte. Der von Versicherungen gerne verwendete Verweis auf die Fristversäumnis dürfte somit oftmals nicht mehr erfolgreich sein.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.