Auch bei einer bloßen Verschlimmerung von Vorschäden durch einen Unfall besteht Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Datum vom 30. Dezember 2016, Az. 12 U 97/16, festgestellt, dass Vorschäden nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes in der privaten Unfallversicherung führen. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Unfallversicherung Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass der Unfall nicht kausal für die Gesundheitsschädigung gewesen sei. Vielmehr sei eine bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Unfall lediglich aktiviert worden. Nachdem das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben hatte, legten hiergegen beide Parteien Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt nun fest, dass zwar der Versicherte den Nachweis unfallbedingter Invalidität erbringen müsse. Allerdings greife hierbei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Wenn daher Beeinträchtigungen erstmals nach einem Unfall aufträten, spräche eine Vermutung für eine Kausalität des Unfallereignisses. Somit bestehe auch dann Versicherungsschutz für die private Unfallversicherung, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene gesundheitliche Disposition verschlimmert werden.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den Versicherungsschutz unter Verweis auf Vorschäden abzulehnen. Es hat sich damit der Rechtsprechung des OLG Stuttgart angeschlossen. Besonders interessant ist auch, dass das Oberlandesgericht nun die Rechtsprechung des Bundesgerichshofs übernommen hat, der nun ebenfalls von einer großzügig zu bemessenden Kausalität von Unfallereignis und Verletzung ausgeht. Dies ist eine deutliche Besserstellung der Versicherten.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.