Versicherungsschutz aus der Sturmversicherung in Form des Rettungskostenersatzes besteht auch für die Beseitigung eines entwurzelten Baums.
Das Amtsgericht Köpenick hat mit Datum vom 9. Oktober 2002, Az. 6 C 129/102, festgestellt, dass Versicherungsschutz aus der Sturmversicherung in Form des Rettungskostenersatzes auch für die Beseitigung eines entwurzelten Baums besteht. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Gebäudeversicherung Leistungen aus der Sturmversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der im Streit stehende Baum zwar entwurzelt gewesen sein mag. Gleichwohl habe keine unmittelbare Gefahr für das Gebäude bestanden, sodass auch keine Rettungskosten zu ersetzen seien.
Das Amtsgericht verurteilte gleichwohl die Versicherung zur Zahlung der versicherten Leistungen und erklärte, dass zwischen Schadenverhütungskosten und Schadenabwendungskosten zu unterscheiden sei. Während erstere von dem Versicherten zu tragen seien, seien letztere von der Versicherung zu übernehmen. Rettungskosten liegen demnach vor, wenn dem Versicherungsnehmer bei Maßnahmen, die einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall vermeiden helfen sollen, Aufwendungen entstehen. Unmittelbar steht der Versicherungsfall dann bevor, wenn er in kurzer Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne die Rettungsmaßnahme eintreten wird. Dies sei vorliegend bei einem entwurzelten Baum der Fall gewesen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Urteil zeigt, dass Versicherungen nicht nur dann eintrittspflichtig sind, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Es reicht vielmehr für die Übernahmepflicht der Sturmversicherung bereits aus, dass ein Schaden unmittelbar bevorsteht. Entstehen dann zu dessen Vermeidung Kosten, sind diese von der Sturmversicherung zu übernehmen.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.